{"Signatur": "SG_DEP_007", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2016-04-18", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_DEP_007_VD-AWA-16-06_2016-04-18.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-departemente?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=91&type=1563347022&cHash=01159dcf4985d108608ef9475dccfb63", "Checksum": "db47aae6b7249c3b800b27fca869db10"}, "Scrapedate": "2026-07-18", "Scrapetime": "21:40:59", "Num": ["VD/AWA-16.06"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsbehörden Volkswirtschaftsdepartement 18.04.2016 VD/AWA-16.06"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsbehörden Volkswirtschaftsdepartement"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall  Volkswirtschaftsdepartement"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo  Volkswirtschaftsdepartement"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Generalsekretariat Volkswirtschaftsdepartement"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Die Rekurrentin reichte trotz Aufforderung durch den Rechtsdienst des Volkswirtschaftsdepartementes bis heute weder eine schriftliche, von ihr ausgestellte Vollmacht, welche B.___ im vorliegenden Rekursverfahren zu ihrer Vertretung bevollmächtigt, noch ein von einer unterzeichnungsberechtigten bzw. bevollmächtigten Person unterzeichnetes Exemplar der Rekursschrift im Original ein. Zudem wurde der Rekurrentin die Nichteintretensfolge in der Fristansetzung vom 18. Februar 2016 angedroht und gleichzeitig klar festgehalten, dass die Frist nicht verlängerbar ist. Aufgrund des Gesagten ist auf den Rekurs nicht einzutreten."}], "ScrapyJob": "446973/61/2207", "Zeit UTC": "18.07.2026 21:40:59", "Checksum": "2a75b7942afcc7f1f636abc4717c6ac8", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Verwaltungsbehörden Volkswirtschaftsdepartement 18.04.2016 VD/AWA-16.06\nRegeste:\nDie Rekurrentin reichte trotz Aufforderung durch den Rechtsdienst des Volkswirtschaftsdepartementes bis heute weder eine schriftliche, von ihr ausgestellte Vollmacht, welche B.___ im vorliegenden Rekursverfahren zu ihrer Vertretung bevollmächtigt, noch ein von einer unterzeichnungsberechtigten bzw. bevollmächtigten Person unterzeichnetes Exemplar der Rekursschrift im Original ein. Zudem wurde der Rekurrentin die Nichteintretensfolge in der Fristansetzung vom 18. Februar 2016 angedroht und gleichzeitig klar festgehalten, dass die Frist nicht verlängerbar ist. Aufgrund des Gesagten ist auf den Rekurs nicht einzutreten.\n\nPublikationsplattform\nKanton St.Gallen und St.Galler Gemeinden\n\nFall-Nr.: VD/AWA-16.06\nStelle: Generalsekretariat Volkswirtschaftsdepartement\nInstanz: Volkswirtschaftsdepartement\nPublikationsdatum: 29.05.2020\nEntscheiddatum: 18.04.2016\n\nRekursentscheid VD; Ausländerrecht\nDie Rekurrentin reichte trotz Aufforderung durch den Rechtsdienst des\nVolkswirtschaftsdepartementes bis heute weder eine schriftliche, von ihr\nausgestellte Vollmacht, welche B.___ im vorliegenden Rekursverfahren zu\nihrer Vertretung bevollmächtigt, noch ein von einer\nunterzeichnungsberechtigten bzw. bevollmächtigten Person unterzeichnetes\nExemplar der Rekursschrift im Original ein. Zudem wurde der Rekurrentin\ndie Nichteintretensfolge in der Fristansetzung vom 18. Februar 2016\nangedroht und gleichzeitig klar festgehalten, dass die Frist nicht\nverlängerbar ist. Aufgrund des Gesagten ist auf den Rekurs nicht\neinzutreten.\n\nvgl. PDF\n\n© Kanton St.Gallen 2026 Seite 1/6\nKanton St.Gallen\nVolkswirtschaftsdepartement\n\nVD/AWA-16.06\n\nEntscheid vom 18. April 2016\n\nRekurrentin A.___GmbH, Z.___ in Österreich, vertreten durch B.___\n\ngegen\n\nVorinstanz Amt für Wirtschaft und Arbeit\n\nBetreff Verfügung vom 11. Dezember 2016 betreffend Verwaltungsbusse im\nSinn von Art. 9 des Bundesgesetzes über die in die Schweiz entsandten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer (SR 823.20)\nSachverhalt\n\nA. Die eidgenössische Entsendegesetzgebung – Bundesgesetz und\nVerordnung über die in die Schweiz entsandten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer (SR 823.20 / 823.201; abgekürzt EntsG / EntsV) – regelt die minimalen\nArbeits- und Lohnbedingungen für Arbeitnehmende, die ein Arbeitgeber mit\nWohnsitz oder Sitz im Ausland in die Schweiz entsendet. Entsandte Arbeitnehmende können sich 90 Arbeitstage im Kalenderjahr ohne ausländerrechtliche\nBewilligung in der Schweiz aufhalten, dauert der Aufenthalt länger, ist eine\n(Kurz-) Aufenthaltsbewilligung nötig. Damit die Einhaltung der minimalen Ar-\nbeits- und Lohnbedingungen und der \"90 Arbeitstage je Kalenderjahr\"-Rege-\nlung kontrolliert werden kann, sehen Art. 6 EntsG und Art. 6 EntsV eine Meldepflicht vor. Danach muss der Arbeitgeber der zuständigen kantonalen Behörde vor Beginn des Einsatzes schriftlich die für die Durchführung der Kontrollen notwendigen Angaben melden. Das Meldeverfahren ist für alle Arbeiten\nobligatorisch, die länger als 8 Tage je Kalenderjahr dauern; bei Tätigkeiten im\nBauhaupt- und Baunebengewerbe hat die Meldung unabhängig von der Dauer\nder Arbeiten zu erfolgen. Die Arbeit darf im Grundsatz frühestens 8 Tage nach\nMeldung des Einsatzes aufgenommen werden.\n\nB. Am 27. August 2015 wurden C.___ und D.___ am Grenzwachtposten Rheintal Nord, St.Margrethen, angehalten und befragt. Dabei stellte sich\nheraus, dass es sich bei C.___ und D.___ um Arbeitnehmende der\nA.___GmbH, Z.___ in Österreich, handelte, welche an der E.___strasse in der\nPolitischen Gemeinde Y.___ (SG) zwecks Fenstermontage tätig waren. Laut\nAussage der beiden Arbeitnehmenden sollte der in Frage stehende Einsatz\nvom 27. August bis Mitte September 2015 dauern. Zum Zeitpunkt der Kontrolle\nlag für diesen Einsatz keine Meldung vor.\n\nC. Mit Verfügung vom 11. Dezember 2015 (Versand: 14. Dezember\n2015) sprach das Amt für Wirtschaft und Arbeit (im Folgenden AWA) gegenüber der A.___GmbH wegen Missachtung der Meldepflicht gemäss Art. 6\nEntsG betreffend den Einsatz der Arbeitnehmenden C.___ und D.___ in der\nPolitischen Gemeinde Y.___ (SG) eine Busse im Sinn von Art. 9 Abs. 2 EntsG\nin Höhe von Fr. 500.-- aus, zuzüglich einer Gebühr für die entsprechende Verfügung von Fr. 200.--.\n\nD. Mit Fax-Eingabe vom 4. Februar 2016 (Datum der Eingabe: 27. Januar 2016) erhob die A.___GmbH, vertreten durch B.___, gegen die vorerwähnte Verfügung vom 11. Dezember 2015 Rekurs beim AWA. Zur Begründung wurde ausgeführt, es sei angenommen worden, dass entsprechend der\neuropäischen Rechtsprechung eine gesonderte Anmeldung der geschäftsführenden Gesellschafter nicht erforderlich sei. Aus diesem Grund seien lediglich\nsämtliche Dienstnehmer ordnungsgemäss gemeldet worden. Sollte es dadurch\nzu einer Verfehlung gekommen sein, werde höflichst um Nachsicht ersucht und\n\nSeite 2/5\nes werde beantragt, die Strafe zu stornieren und in eine Abmahnung umzuwandeln.\n\nAm 15. Februar 2016 stellte das AWA die Fax-Eingabe zuständigkeitshalber\ndem Volkswirtschaftsdepartement zur weiteren Bearbeitung als Rekurs zu.\n\n"}