Seite 17/18 waltung (sGS 821.5) ist die Entscheidgebühr auf Fr. 1'500.-- festzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Rekursverfahrens sind die amtlichen Kosten der Rekurrentin aufzuerlegen. Der geleistete Kostenvorschuss von Fr. 1'000.-- ist anzurechnen. Begehren um Ersatz der ausseramtlichen Kosten wurden keine gestellt. Entscheid 1. Der Rekurs der A.___AG wird abgewiesen. 2. Die Gebühr für die amtlichen Kosten wird auf Fr. 1'500.-- festgesetzt und der A.___AG auferlegt. Der geleistete Kostenvorschuss von Fr. 1'000.-- wird daran angerechnet.