4.2 Im Ergebnis erfüllt die Rekurrentin sowohl das Kriterium der Gewinnabsicht bzw. der Regelmässigkeit als auch das Umsatzkriterium von Seite 16/18 Fr. 100'000.-. Nach dem Wortlaut von Art. 29 Abs. 1 AVV liegt Gewerbsmässigkeit schon bei Erfüllung eines der beiden Kriterien vor. Die Tätigkeit der Rekurrentin erfüllt damit zweifellos die Gewerbsmässigkeit im Sinn des AVG. 5. Schliesslich rügt die Rekurrentin, auf öffentliche Spitex-Unterneh- men werde die Bewilligungspflicht nicht angewendet. Damit liege eine Ungleichbehandlung vor.