4.1.2 Wie schon das Verwaltungsgericht Thurgau in seinem Entscheid VG.2014.198/E vom 18. März 2015 betreffend die A.___-Filiale in X.___ feststellte, erfüllt die Rekurrentin auch das alternative Kriterium von Art 29 Abs. 1 AVV, wonach gewerbsmässig Arbeitskräfte verleiht, wer Arbeitnehmer Einsatzbetrieben regelmässig und mit der Absicht überlässt, Gewinn zu erzielen: