3.3 Im Ergebnis üben die Kunden der Rekurrentin im nichtmedizinischen, hauswirtschaftlichen Bereich der von ihr angebotenen Leistungen erhebliche Weisungsbefugnisse aus, wie sie bei Einsatzbetrieben im Personalverleih zu finden sind. Die Tätigkeit der Rekurrentin ist dementsprechend als Personalverleih zu qualifizieren. 4. Die Rekurrentin bestreitet, mit ihrer Tätigkeit das Kriterium der Gewerbsmässigkeit nach Art. 12 Abs. 1 AVG zu erfüllen. Insbesondere bestreitet sie, ein gewinnorientiertes Unternehmen zu sein.