Bereits im Jahr 2012 kam das zuständige Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO) zum Schluss, dass bei medizinischen Leistungen, die in der Regel über ein Arztzeugnis ausgelöst und über die Krankenkasse abgerechnet werden, die auszuführenden Arbeiten so detailliert festgelegt seien, dass diesbezüglich kein Weisungsrecht der Patienten mehr bestehe. Davon zu unterscheiden seien hauswirtschaftliche Dienstleistungen nichtmedizinischer Art, bei denen praktisch immer ein Weisungsrecht des Kunden bestehe.