3. Die Rekurrentin bestreitet den Personalverleih und macht geltend, ihre Kunden hätten kaum Weisungsbefugnisse. Die zu erbringenden Leistungen würden vielmehr bei der Auftragserteilung klar definiert und schriftlich im Vertrag gemäss einem Leistungskatalog festgehalten. Höchstens würden die Kunden mit den Angestellten den Menüplan besprechen oder Wünsche äussern, die im Rahmen der Vorgaben lägen. Es würden somit keine wesentlichen Weisungsbefugnisse auf die Kunden übertragen (siehe Eingabe vom 21. Oktober 2015).