Der Bundesrat hat von seiner Kompetenz zum Erlass von Ausführungsbestimmungen nach Art. 41 Abs. 1 AVG Gebrauch gemacht und die Bewilligungspflicht in der Arbeitsvermittlungsverordnung (SR 823.111; abgekürzt AVV) näher definiert. Als Verleiher gilt demnach, wer einen Arbeitnehmer einem Einsatzbetrieb überlässt, indem er ihm Weisungsbefugnisse gegenüber dem Arbeitnehmer abtritt. Die Weisungsbefugnis muss dabei nicht vollständig beim Dritten liegen; vielmehr reicht für das Bestehen eines Personalverleihverhältnisses die Übertragung wesentlicher Weisungsbefugnisse auf den Dritten (Art. 26 Abs. 1 AVV).