2. 2.1 Gemäss Art. 12 Abs. 1 Arbeitsvermittlungsgesetz (SR 823.11; abgekürzt AVG) benötigen Arbeitgeber (Verleiher), die Dritten (Einsatzbetrieben) gewerbsmässig Arbeitnehmer überlassen, eine Betriebsbewilligung des kantonalen Arbeitsamtes. Zweigniederlassungen, die in einem anderen Kanton liegen als der Hauptsitz, benötigen gemäss Art. 12 Abs. 3 AVG eine eigene Betriebsbewilligung.