18 OR erst zum Zug, wenn die Vertragsparteien keinen übereinstimmenden bindenden Vertragswillen hätten. Folgerichtig sei allein und ausschliesslich zu fragen, was die Parteien wirklich wollten und nicht was Dritte hypothetisch aus den Vertragsurkunden ableiteten. T. Auf die weiteren Ausführungen der Beteiligten wird – soweit entscheidwesentlich – in den Erwägungen eingegangen. Seite 9/18 Erwägungen