- Die Rekurrentin beschreibe die Leistung, bei Schlechterfüllung des Auftrags werde sie haftbar und könne die entsprechenden Entgelte nicht in Rechnung stellen. Der Thurgauer Verwaltungsgerichtsentscheid könne daher nicht analog beigezogen werden und es sei viel mehr Wert auf den Vertragskonsens zwischen der A.___AG und ihren Kunden zu legen, statt eine Auslegung vorzunehmen, welche dem faktischen Vertragswillen der Vertragsparteien (A.___AG und Kunde) entgegenstehe. Wortlaut, Sinn und Zweck einer Vereinbarung kämen nach Art. 18 OR erst zum Zug, wenn die Vertragsparteien keinen übereinstimmenden bindenden Vertragswillen hätten.