S. Innert erstreckter Frist beantragte der Rechtsvertreter der A.___AG am 7. Dezember 2015 die Gutheissung des Rekurses und die Nichtanwendung des AVG auf die Tätigkeit/Dienstleistung der A.___AG. Dazu führte er aus: - Für die Rekurrentin sei der Parteiwille entscheidend. Sie habe eine bestimmte Arbeitsleistung für ihre Kunden erbringen wollen. Sie definiere die Dienstleistungen und sei für deren Erbringung und auch für deren Erfolg verantwortlich. Nie und nimmer habe sie dem Leistungsempfänger einfach eine Fachkraft zur Verfügung stellen wollen.