- Die A.___AG gebe zwar an, die Aufträge im Reinigungssektor hätten stark abgenommen, es fielen aber nicht nur die Reinigungsarbeiten sondern auch Betreuung, Körperpflege, Haushaltführung, Kochen, 24 Stunden Betreuung, Ferienvertretungen etc. unter die Bewilligungspflicht. Ausgenommen von der Bewilligungspflicht seien nur medizinische Dienstleistungen, die über das Bundesgesetz über die Krankversicherung (SR 832.10, abgekürzt KVG) entschädigt würden. Auch aus den neu eingereichten Einsatzbestätigungen gehe hervor, dass Dienstleistungen erbracht werden, die unter die Bewilligungspflicht fallen.