O. Mit Schreiben vom 8. Oktober 2015 reichte die A.___AG einen neuen Rahmenarbeitsvertrag, Einsatzbestätigungen und Stellenbeschriebe zu den Akten. Gleichzeitig bekräftigte sie nochmals ihre Auffassung, wonach der Kunde nach der Bedarfsabklärung keine eigenen Entscheidungen mehr fällen bzw. keine Weisungen mehr erteilen könne. Reinigungsaufträge würden praktisch keine mehr ausgeführt.