- Die Liste der Erfassungsblätter sei zudem nicht abschliessend. Im Alltag müssten nämlich auch unübliche und nicht zum Voraus eingeplante Tätigkeiten ausgeführt werden. Es müssten dabei die Wünsche der zu betreuenden Person zur Bewältigung des Alltags berücksichtigt werden. Eine Pflegerin könne nicht nach eigenem Gutdünken tätig werden. Die Pflegerinnen seien demnach an das Weisungsrecht im Sinne eines Arbeitgebers gebunden, wobei der Haushalt die weisungsbefugte Stelle sei.