M. Mit Schreiben vom 21. Mai 2015 reichte die A.___AG dem Volkswirtschaftsdepartement eine weitere Stellungnahme ein. Zusammengefasst wurde was folgt ausgeführt: - Die Kunden der A.___AG hätten kaum Weisungsbefugnisse. Die Leistungen würden vielmehr bei der Auftragserteilung klar definiert und schriftlich im Vertrag gemäss Leistungskatalog festgehalten. Höchstens würden die Kunden mit den Angestellten den Menüplan besprechen oder Wünsche äussern, die im Rahmen der Vorgaben liegen. Es würden somit keine wesentlichen Weisungsbefugnisse auf die Kunden übertragen.