- In der Rekursschrift nicht mehr bestritten seien die Einbindung der Betreuungspersonen in die jeweiligen Einsatzhaushalte und die Abtretung der Weisungsbefugnisse an die betreuten Personen. In den Erfassungsblättern über die durchzuführenden Betreuungsaufgaben im Haushalt seien etwa Kochen, Reinigung, Pflege von Pflanzen etc. als Tätigkeiten festgehalten. Es liege auf der Hand, dass hier die betreuten Personen ein Weisungsrecht hätten und auf deren individuelle Bedürfnisse Rücksicht genommen werde. Teilweise sei sodann explizit vermerkt worden, dass die betreute Person einzubeziehen sei.