Seite 6/18 AVG irrelevant, da sich die Kriterien nicht auf einen Preisvergleich mit Mitbewerbern abstützten, sondern in Art. 29 AVV definiert würden. - Die A.___AG bitte um die Anerkennung ihres gemeinnützigen Charakters, um von der Bewilligungspflicht ausgenommen zu werden. Diese Beurteilung liege jedoch bei den Steuerbehörden, die gemeinnütze Betriebe anerkennen und von der Steuer befreien würden. Aus dem Handelsregisterauszug der A.___AG sei keine Gemeinnützigkeit ersichtlich. Auch der ausgewiesene Gewinn von Fr. 921'646.95 im Jahr 2013 spreche dagegen.