- Betreffend dem Kriterium der Gewinnorientierung spreche Art. 29 AVV von der Absicht, Gewinn zu erzielen oder von einem Umsatz von mindestens Fr. 100'000.-. Die von der A.___AG eingereichte "Artikelauswertung" weise einen Totalgewinn von Fr. 921'646.95 aus, wovon alleine auf "Hauswirtschaftliche Leistungen" von Montag bis Sonntag über Fr. 500'000.- entfielen. Damit werde der gesetzlich definierte Mindestumsatz von Fr. 100'000.- bereits mit dieser Artikelgruppe bei weitem übertroffen. - Die A.___AG mache einen Vergleich zwischen den eigenen Tarifen mit denen der öffentlichen Spitex. Dies sei jedoch für die Beurteilung der Bewilligungspflicht nach