- Zuständige Person D.___ von der A.___AG empfinde die Ungleichbehandlung der privaten Spitex gegenüber der öffentlichen Spitex als stossend. Dies sei bedauerlich, aber nicht Gegenstand der Abklärungen zum Personalverleih. Bei der Ausnahme der öffentlichen Spitex von der Bewilligungspflicht nach AVG handle es sich um einen politischen Entscheid. Nach der gängigen Rechtsauffassung seien die privaten Spitex-Organisationen bewilligungspflichtig nach AVG. Eine Ausnahme zu Gunsten der A.___AG würde eine Ungleichbehandlung gegenüber anderen privaten Spitex-Organisationen darstellen.