- Der Rahmenarbeitsvertrag und die jeweils abgeschlossenen Einsatzverträge entsprächen zum grössten Teil dem Wortlaut von Verträgen, wie sie im Personalverleih abgeschlossen würden. Das gelte insbesondere für den Hinweis, wonach die Mitarbeitenden frei seien, einen angebotenen Einsatz anzunehmen oder abzulehnen und den Vermerk, wonach kein Anspruch auf Beschäftigung bestehe. Das seien typische Merkmale für Personalverleih in Form von Temporärarbeit. - In den mit den Kunden abgeschlossenen Auftragsbestätigungen werde ausdrücklich darauf hingewiesen, dass sich die Allgemeinen Geschäftsbedingungen nach dem AVG richten.