- Ausnahmen von der Bewilligungspflicht gebe es für Betriebe, die gemeinnützig arbeiteten, vorausgesetzt ihre Kosten würden hauptsächlich durch Versicherungsleistungen und Subventionen gedeckt und es würden keine wirtschaftlichen Gewinnziele verfolgt. Solche Betriebe seien von den Steuerbehörden als gemeinnützig anerkannt und deshalb steuerbefreit. Die A.___AG bezeichne sich selbst als selbständige private Spitex-Organisation. Im Handelsregister sei kein Hinweis auf eine gemeinnützige Tätigkeit zu finden. Auf der eingereichten Auswertung für das Jahr 2013 werde in der Kolonne "Gewinn exkl.