Seite 3/18 Zur Begründung führte das AWA zusammengefasst Folgendes aus: - Gemäss Arbeitsvermittlungsgesetz (SR 823.11; abgekürzt AVG) benötigten Arbeitgeber (Verleiher), die Dritten (Einsatzbetrieben) gewerbsmässig Arbeitnehmer überlassen würden, eine Betriebsbewilligung des kantonalen Arbeitsamtes.