H. Mit Schreiben vom 27. Dezember 2014 verneinte die A.___AG gegenüber dem AWA die Bewilligungspflicht und verwies ihrerseits auf eine beim Verwaltungsgericht Thurgau anhängige Beschwerde gegen den vom AWA zitierten Thurgauer Rekursentscheid. I. Am 10. März 2015 verfügte das AWA was folgt: 1. Die A.___AG, Hauptsitz in Y.___, betreibt in Z.___ einen bewilligungspflichtigen Personalverleih. 2. Es wird der A.___AG, zuständige Person D.___, eine letzte Frist bis Freitag, 24. April 2015 (Datum des Poststempels) angesetzt, um ein Bewilligungsgesuch mit sämtlichen erforderlichen Unterlagen für den Personalverleih einzureichen.