D. Mit Verfügung vom 24. April 2013 stellte die Thurgauer Bewilligungsbehörde fest, die A.___AG betreibe in X.___ bewilligungspflichtigen Personalverleih. Den gegen diese Verfügung erhobenen Rekurs wies das Thurgauer Departement für Inneres und Volkswirtschaft am 25. August 2014 ab. In der Folge teilte die Thurgauer Bewilligungsbehörde den Rekursentscheid auch dem AWA des Kantons St.Gallen mit.