Im Rahmen der anschliessenden Abklärungen teilte die A.___AG dem AWA mit, ihre Vorgehensweise habe sich geändert. Bevor eine Mitarbeiterin der A.___AG die Tätigkeit beim Kunden aufnehme, würden die Bedürfnisse der Kunden genau abgeklärt. Die Mitarbeiterin erledige dann die Arbeit beim Kunden nach einem vorher festgelegten Konzept. Am 20. Februar 2012 verfügte das AWA die Aufhebung der Bewilligung zum Personalverleih, mit der Begründung, die bewilligungspflichtige Tätigkeit sei im Kanton St.Gallen eingestellt worden.