{"Signatur": "SG_DEP_007", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2016-03-21", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_DEP_007_VD-AWA-15-06_2016-03-21.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-departemente?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=129&type=1563347022&cHash=ffd947c8b01f47552e49fb0fbf0a0d2b", "Checksum": "bfcf12298254d0013faf59fbd4df1869"}, "Scrapedate": "2026-07-18", "Scrapetime": "21:41:18", "Num": ["VD/AWA-15.06"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsbehörden Volkswirtschaftsdepartement 21.03.2016 VD/AWA-15.06"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsbehörden Volkswirtschaftsdepartement"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall  Volkswirtschaftsdepartement"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo  Volkswirtschaftsdepartement"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Generalsekretariat Volkswirtschaftsdepartement"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Die Art der Arbeitsleistung spielt für die Einordnung als Verleihverhältnis grundsätzlich keine Rolle. Auch Betreuungs- und Hausdienstleistungen können vom AVG erfasst werden. Ob eine Betreuungsorganisation unter die Bewilligungspflicht des AVG fällt, ist aufgrund der konkret vereinbarten Tätigkeit zwischen der betreffenden Organisation und den Kunden sowie den tatsächlichen Begebenheiten beim Dritten bzw. im Einsatzbetrieb zu beurteilen. Die Tätigkeit kann in solchen Fällen bewilligungspflichtig sein, wenn der Privathaushalt, welcher die Dienstleistung in Anspruch nimmt, in einem konkreten Fall das zumindest geteilte Weisungsrecht im Sinne eines Arbeitgebers ausübt."}], "ScrapyJob": "446973/61/2207", "Zeit UTC": "18.07.2026 21:41:18", "Checksum": "b501e69955ca10ee0c4dfdab3ce040f1", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Verwaltungsbehörden Volkswirtschaftsdepartement 21.03.2016 VD/AWA-15.06\nRegeste:\nDie Art der Arbeitsleistung spielt für die Einordnung als Verleihverhältnis grundsätzlich keine Rolle. Auch Betreuungs- und Hausdienstleistungen können vom AVG erfasst werden. Ob eine Betreuungsorganisation unter die Bewilligungspflicht des AVG fällt, ist aufgrund der konkret vereinbarten Tätigkeit zwischen der betreffenden Organisation und den Kunden sowie den tatsächlichen Begebenheiten beim Dritten bzw. im Einsatzbetrieb zu beurteilen. Die Tätigkeit kann in solchen Fällen bewilligungspflichtig sein, wenn der Privathaushalt, welcher die Dienstleistung in Anspruch nimmt, in einem konkreten Fall das zumindest geteilte Weisungsrecht im Sinne eines Arbeitgebers ausübt.\n\nRegelmässig verleiht, wer mit Einsatzbetrieben innerhalb von zwölf Monaten\nmehr als zehn Verleihverträge bezüglich des ununterbrochenen Einsatzes eines einzelnen oder einer Gruppe von Arbeitnehmenden abschliesst (Art. 29\nAbs. 2 AVV). Die Rekurrentin erzielt mehr als die Hälfte ihres Umsatzes in\nZ.___ mit hauswirtschaftlichen Dienstleistungen (act. 14/7). Im Jahr 2013 hat\nsie 26 Kundenaufträge und im Jahr 2014 bis 21. November 37 Kundenaufträge\nneu abgeschlossenen (act. 13). In Anbetracht der Anzahl neu abgeschlossener\nKundenverträge und der Umsatzanteile der hauswirtschaftlichen Dienstleistungen ist offensichtlich, dass wenigstens zehn der neu abgeschlossenen Verträge jeweils auch hauswirtschaftliche Leistungen im nichtmedizinischen betreffen. Die Verleihtätigkeit der Rekurrentin erfüllt damit auch das Kriterium der\nRegelmässigkeit. Die Vorinstanz nahm daher zurecht an, die Rekurrentin setze\nihr Personal regelmässig und mit der Absicht ein, Gewinn zu erzielen.\n\n4.2 Im Ergebnis erfüllt die Rekurrentin sowohl das Kriterium der Gewinnabsicht bzw. der Regelmässigkeit als auch das Umsatzkriterium von\n\nSeite 16/18\nFr. 100'000.-. Nach dem Wortlaut von Art. 29 Abs. 1 AVV liegt Gewerbsmässigkeit schon bei Erfüllung eines der beiden Kriterien vor. Die Tätigkeit der Rekurrentin erfüllt damit zweifellos die Gewerbsmässigkeit im Sinn des AVG.\n\n5. Schliesslich rügt die Rekurrentin, auf öffentliche Spitex-Unterneh-\nmen werde die Bewilligungspflicht nicht angewendet. Damit liege eine Ungleichbehandlung vor.\n\nDer aus Art. 8 der Bundesverfassung (SR 101; abgekürzt BV) folgende Grundsatz der Gleichbehandlung verlangt, dass Gleiches nach Massgabe seiner\nGleichheit gleich und Ungleiches nach Massgabe seiner Ungleichheit ungleich\nzu behandeln ist (vgl. z.B. Häfelin/Müller/Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 7. Auflage, Zürich 2016 Rz. 572). Eine Gleichbehandlung der Rekurrentin mit öffentlichen Spitex-Unternehmen ist mit anderen Worten nur geboten,\nwenn die Tätigkeit der Rekurrentin im Hinblick auf die für die Bewilligungspflicht\nnach AVG relevanten Tatbestandsmerkmale identisch mit der Tätigkeit von öffentlichen Spitex-Unternehmen ist.\n\nAnders als bei der Tätigkeit der Rekurrentin, die auch nicht kassenpflichtige,\nhauswirtschaftliche Leistungen anbietet, teilweise im 24-Stunden-Betrieb (vgl.\nWebseite von A.___AG), bleiben Angestellte von öffentlichen Spitex-Organi-\nsationen typischerweise in die öffentliche Spitex-Organisation eingegliedert\nund erhalten für ihre einzelnen Einsätze in den verschiedenen Haushalten detaillierte Anweisungen hinsichtlich der Art und Weise der Arbeitsausführung direkt von der Spitex-Organisation. Angestellte öffentlicher Spitex-Organisatio-\nnen sind daher typischerweise alleine unterwegs, arbeiten unbeaufsichtigt und\nsehr autonom, und zwar für einzelne Stunden in verschiedenen privaten Haushalten von Klienten, um im Rahmen dieser Einsätze – oft in minutengenauer\nZeiterfassung – kassenpflichtige Leistungen zu erbringen (vgl. die beiden Urteile des Bundesgerichtes 2C_543/2014 vom 26. November 2014 E. 4.5.2 und\n2C_356/2012 vom 11. Februar 2013 E. 4.3.2). Die von der Rekurrentin angebotenen hauswirtschaftlichen Leistungen unterscheiden sich daher massgeblich von den Leistungen, die öffentliche Spitex-Organisationen anbieten, weshalb sich die Rekurrentin nicht auf Art. 8 BV berufen kann.\n\n6. Zusammenfassend ergibt sich, dass die Rekurrentin mit den von\nihr angebotenen hauswirtschaftlichen Leistungen bewilligungspflichtigen Personalverleih betreibt. Sie erfüllt ausserdem die in Art. 29 Abs. 1 AVV aufgestellten Kriterien der Gewerbsmässigkeit. Der Rekurs erweist sich insofern als\nunbegründet und ist abzuweisen.\n\n7. Nach Art. 95 Abs. 1 VRP hat in Streitigkeiten derjenige Beteiligte\ndie Kosten zu tragen, dessen Begehren ganz oder teilweise abgewiesen werden. Nach Nr. 10.01 des Gebührentarifs für die Kantons- und Gemeindever-\n\nSeite 17/18\nwaltung (sGS 821.5) ist die Entscheidgebühr auf Fr. 1'500.-- festzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Rekursverfahrens sind die amtlichen Kosten der\nRekurrentin aufzuerlegen. Der geleistete Kostenvorschuss von Fr. 1'000.-- ist\nanzurechnen. Begehren um Ersatz der ausseramtlichen Kosten wurden keine\ngestellt.\n\nEntscheid\n\n1. Der Rekurs der A.___AG wird abgewiesen.\n\n2. Die Gebühr für die amtlichen Kosten wird auf Fr. 1'500.-- festgesetzt\nund der A.___AG auferlegt. Der geleistete Kostenvorschuss von\nFr. 1'000.-- wird daran angerechnet.\n\n3. Es werden keine ausseramtlichen Kosten entschädigt.\n\nVOLKSWIRTSCHAFTSDEPARTEMENT\nDES KANTONS ST.GALLEN\nDer Vorsteher\n\nBenedikt Würth\nRegierungspräsident\n\nRechtsmittelbelehrung\n\nGegen diesen Entscheid kann nach Art. 59bis VRP innert 14 Tagen seit Eröffnung Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons St.Gallen (Spisergasse 41, 9001 St.Gallen) erhoben werden.\n\n"}