{"Signatur": "SG_DEP_007", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2016-03-21", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_DEP_007_VD-AWA-15-06_2016-03-21.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-departemente?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=129&type=1563347022&cHash=ffd947c8b01f47552e49fb0fbf0a0d2b", "Checksum": "bfcf12298254d0013faf59fbd4df1869"}, "Scrapedate": "2026-07-18", "Scrapetime": "21:41:18", "Num": ["VD/AWA-15.06"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsbehörden Volkswirtschaftsdepartement 21.03.2016 VD/AWA-15.06"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsbehörden Volkswirtschaftsdepartement"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall  Volkswirtschaftsdepartement"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo  Volkswirtschaftsdepartement"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Generalsekretariat Volkswirtschaftsdepartement"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Die Art der Arbeitsleistung spielt für die Einordnung als Verleihverhältnis grundsätzlich keine Rolle. Auch Betreuungs- und Hausdienstleistungen können vom AVG erfasst werden. Ob eine Betreuungsorganisation unter die Bewilligungspflicht des AVG fällt, ist aufgrund der konkret vereinbarten Tätigkeit zwischen der betreffenden Organisation und den Kunden sowie den tatsächlichen Begebenheiten beim Dritten bzw. im Einsatzbetrieb zu beurteilen. Die Tätigkeit kann in solchen Fällen bewilligungspflichtig sein, wenn der Privathaushalt, welcher die Dienstleistung in Anspruch nimmt, in einem konkreten Fall das zumindest geteilte Weisungsrecht im Sinne eines Arbeitgebers ausübt."}], "ScrapyJob": "446973/61/2207", "Zeit UTC": "18.07.2026 21:41:18", "Checksum": "b501e69955ca10ee0c4dfdab3ce040f1", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Verwaltungsbehörden Volkswirtschaftsdepartement 21.03.2016 VD/AWA-15.06\nRegeste:\nDie Art der Arbeitsleistung spielt für die Einordnung als Verleihverhältnis grundsätzlich keine Rolle. Auch Betreuungs- und Hausdienstleistungen können vom AVG erfasst werden. Ob eine Betreuungsorganisation unter die Bewilligungspflicht des AVG fällt, ist aufgrund der konkret vereinbarten Tätigkeit zwischen der betreffenden Organisation und den Kunden sowie den tatsächlichen Begebenheiten beim Dritten bzw. im Einsatzbetrieb zu beurteilen. Die Tätigkeit kann in solchen Fällen bewilligungspflichtig sein, wenn der Privathaushalt, welcher die Dienstleistung in Anspruch nimmt, in einem konkreten Fall das zumindest geteilte Weisungsrecht im Sinne eines Arbeitgebers ausübt.\n\nDas vor dem Einsatz einer Mitarbeiterin ausgefüllte Formular \"Hauswirtschaft\"\nhält zwar recht detailliert fest, welche hauswirtschaftlichen Leistungen wie häufig zu erbringen sind (act. 14/4). Wie diese Leistungen beim Kunden genau\numzusetzen sind, bleibt jedoch weitgehend offen. Daran ändert nichts, dass\nteilweise Uhrzeiten, Wochentage und Anzahl der Wiederholungen der Tätigkeit\nerwähnt und vorweg festgelegt werden. Wie diese Tätigkeiten genau auszuüben sind, muss später mit dem Kunden besprochen werden. Dies gilt beispielsweise für Reinigungs- und Aufräumarbeiten, insbesondere aber auch für\ndie Zubereitung von Mahlzeiten und den Einkauf. Gerade im hauswirtschaftlichen Bereich erteilen die Kunden oder deren Angehörige situativ weitere Weisungen. Dass dabei die Kunden zu Hause in ihrem Privatbereich nicht nahezu\nvollständig auf Weisungsbefugnisse bezüglich der Haushaltsführung verzichten, ist offensichtlich. Mit den vorliegenden Dokumenten ist daher erstellt, dass\ndie Kunden (allenfalls deren Angehörige) im hauswirtschaftlichen Bereich gegenüber den Mitarbeiterinnen der Rekurrentin über erhebliche Weisungsbefugnisse im arbeitsrechtlichen Sinn verfügen (vgl. dazu auch den Entscheid\ndes Thurgauer Verwaltungsgerichts VG.2014.198/E vom 18. März 2015 zur\nFiliale der A.___AG in X.___). Eine vollständige Übertragung der Weisungsbefugnisse ist dabei nicht notwendig, es genügt, wenn erhebliche Weisungsbefugnisse auf den Kunden übertragen werden.\n\n3.3 Im Ergebnis üben die Kunden der Rekurrentin im nichtmedizinischen, hauswirtschaftlichen Bereich der von ihr angebotenen Leistungen erhebliche Weisungsbefugnisse aus, wie sie bei Einsatzbetrieben im Personalverleih zu finden sind. Die Tätigkeit der Rekurrentin ist dementsprechend als\nPersonalverleih zu qualifizieren.\n\n4. Die Rekurrentin bestreitet, mit ihrer Tätigkeit das Kriterium der Gewerbsmässigkeit nach Art. 12 Abs. 1 AVG zu erfüllen. Insbesondere bestreitet\nsie, ein gewinnorientiertes Unternehmen zu sein.\n\n4.1 Gemäss Art. 29 Abs. 1 AVV verleiht gewerbsmässig Arbeitskräfte,\nwer Arbeitnehmer Einsatzbetrieben regelmässig und mit der Absicht überlässt,\nGewinn zu erzielen, oder wer mit seiner Verleihtätigkeit einen jährlichen Umsatz von mindestens Fr. 100'000.- erzielt. Die Verordnung setzt die genannten\nKriterien nach ihrem Wortlaut alternativ voraus.\n\n4.1.1 Im Jahr 2013 erzielte die Rekurrentin in Z.___ einen Gesamtumsatz von Fr. 921'646.95. Davon entfielen Fr. 510'472.85 auf hauswirtschaftliche Leistungen (MO-FR: Fr. 402'751.25 und SA-SO: Fr. 107'721.60; act. 14/7).\n\nSeite 15/18\nGemäss ihrem Internetauftritt (Webseite von A.___AG) bietet die Rekurrentin\nauch im Jahr 2016 neben den medizinischen Dienstleistungen noch Haushalthilfe, 24-Stunden-Betreuung, Nachtwache, Nachtbegleitung und Ferienvertretung an. Von einer wesentlichen Verminderung der im hauswirtschaftlichen Bereich seit dem Jahr 2013 erzielten Umsätze ist daher nicht auszugehen, zumal\ndie Zahl der neu abgeschlossenen Kundenaufträge von 26 im Jahr 2013 auf\n37 im Jahr 2014 (Stand 21. November 2014) noch anstieg (act. 13). Allein der\nUmsatz mit hauswirtschaftlichen Leistungen übertrifft den Betrag von\nFr. 100'000.- deutlich. Indem die Rekurrentin mit ihrer Verleihtätigkeit Umsätze\nvon mehr als Fr. 100'000.- pro Jahr erzielt, erfüllt sie somit das Kriterium der\nGewerbsmässigkeit.\n\n4.1.2 Wie schon das Verwaltungsgericht Thurgau in seinem Entscheid\nVG.2014.198/E vom 18. März 2015 betreffend die A.___-Filiale in X.___ feststellte, erfüllt die Rekurrentin auch das alternative Kriterium von Art 29 Abs. 1\nAVV, wonach gewerbsmässig Arbeitskräfte verleiht, wer Arbeitnehmer Einsatzbetrieben regelmässig und mit der Absicht überlässt, Gewinn zu erzielen:\n\nGemäss den Arbeitsverträgen (rek.act. 4, act. 14/1) und Auftragsbestätigungen\n(act. 14/5) vergütet die Rekurrentin eine Haushaltshilfe pro Stunde mit einem\nBetrag von Fr. 23.50 (Mo-Fr) bzw. Fr. 25.50 (Sa/So/Feiertage), während den\nbetreuten Personen im Jahr 2013 dafür ein Stundensatz von Fr. 34.- bzw.\nFr. 36.- und im Jahr 2014 ein Stundensatz von Fr. 35.- bzw. Fr. 37.- verrechnet\nwurde. Die Marge von rund 40 Prozent entspricht einer für den Personalverleih\nüblichen Gewinnmarge (vgl. Entscheid des Verwaltungsgerichts Thurgau\nVG.2014.198/E vom 18. März 2015 E. 5.4). Mit Eingabe vom 21. Mai 2015\nräumte die Rekurrentin ausserdem einen in Z.___ erzielten Jahresgewinn von\nknapp Fr. 60'000.- ein. Die Gewinnabsicht ist damit erstellt.\n\n"}