{"Signatur": "SG_DEP_007", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2016-03-21", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_DEP_007_VD-AWA-15-06_2016-03-21.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-departemente?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=129&type=1563347022&cHash=ffd947c8b01f47552e49fb0fbf0a0d2b", "Checksum": "bfcf12298254d0013faf59fbd4df1869"}, "Scrapedate": "2026-07-18", "Scrapetime": "21:41:18", "Num": ["VD/AWA-15.06"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsbehörden Volkswirtschaftsdepartement 21.03.2016 VD/AWA-15.06"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsbehörden Volkswirtschaftsdepartement"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall  Volkswirtschaftsdepartement"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo  Volkswirtschaftsdepartement"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Generalsekretariat Volkswirtschaftsdepartement"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Die Art der Arbeitsleistung spielt für die Einordnung als Verleihverhältnis grundsätzlich keine Rolle. Auch Betreuungs- und Hausdienstleistungen können vom AVG erfasst werden. Ob eine Betreuungsorganisation unter die Bewilligungspflicht des AVG fällt, ist aufgrund der konkret vereinbarten Tätigkeit zwischen der betreffenden Organisation und den Kunden sowie den tatsächlichen Begebenheiten beim Dritten bzw. im Einsatzbetrieb zu beurteilen. Die Tätigkeit kann in solchen Fällen bewilligungspflichtig sein, wenn der Privathaushalt, welcher die Dienstleistung in Anspruch nimmt, in einem konkreten Fall das zumindest geteilte Weisungsrecht im Sinne eines Arbeitgebers ausübt."}], "ScrapyJob": "446973/61/2207", "Zeit UTC": "18.07.2026 21:41:18", "Checksum": "b501e69955ca10ee0c4dfdab3ce040f1", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Verwaltungsbehörden Volkswirtschaftsdepartement 21.03.2016 VD/AWA-15.06\nRegeste:\nDie Art der Arbeitsleistung spielt für die Einordnung als Verleihverhältnis grundsätzlich keine Rolle. Auch Betreuungs- und Hausdienstleistungen können vom AVG erfasst werden. Ob eine Betreuungsorganisation unter die Bewilligungspflicht des AVG fällt, ist aufgrund der konkret vereinbarten Tätigkeit zwischen der betreffenden Organisation und den Kunden sowie den tatsächlichen Begebenheiten beim Dritten bzw. im Einsatzbetrieb zu beurteilen. Die Tätigkeit kann in solchen Fällen bewilligungspflichtig sein, wenn der Privathaushalt, welcher die Dienstleistung in Anspruch nimmt, in einem konkreten Fall das zumindest geteilte Weisungsrecht im Sinne eines Arbeitgebers ausübt.\n\nBereits im Jahr 2012 kam das zuständige Staatssekretariat für Wirtschaft\n(SECO) zum Schluss, dass bei medizinischen Leistungen, die in der Regel\nüber ein Arztzeugnis ausgelöst und über die Krankenkasse abgerechnet werden, die auszuführenden Arbeiten so detailliert festgelegt seien, dass diesbezüglich kein Weisungsrecht der Patienten mehr bestehe. Davon zu unterscheiden seien hauswirtschaftliche Dienstleistungen nichtmedizinischer Art, bei denen praktisch immer ein Weisungsrecht des Kunden bestehe. Für die Beurteilung der Frage, ob die Rekurrentin bewilligungspflichtigen Personalverleih betreibt, sind dementsprechend die hauswirtschaftlichen Leistungen im nichtmedizinischen Bereich entscheidend.\n\nSeite 13/18\n3.2 Die Rekurrentin schliesst für die medizinischen und die hauswirtschaftlichen Dienstleistungen mit ihren Mitarbeiterinnen Rahmenarbeitsverträge ab, mit denen u.a. die unterschiedlichen Stundenlöhne für Spitexeinsätze\nund Einsätze als Haushalthilfe sowie die Entlöhnung für die Präsenzzeit während Nachtwachen vereinbart werden (act. 14/1). Vor einem konkreten Einsatz\nbei einem Kunden unterzeichnen die Rekurrentin und die betreffende Mitarbeiterin zusätzlich eine Einsatzbestätigung, mit der auch die Einsatzart festgehalten wird, z.B. Grund- und Körperpflege, Betreuung, Augentropfen geben oder\nHaushalthilfe (act. 14/3). Die Rekurrentin und der Kunde, allenfalls ein Vertreter des Kunden, unterzeichnen eine Auftragsbestätigung, in der die entsprechenden Einsatzarten ebenfalls umschrieben werden, z.B. mit Haushalt,\nPflege oder Betreuung (act. 14/5). Vor Ort werden die notwendigen Massnahmen mit der Pflegedienstleiterin besprochen und genauer festgelegt. Für hauswirtschaftliche Leistungen wird das Formular \"Hauswirtschaft\" ausgefüllt, in\ndem festgehalten wird, welche hauswirtschaftlichen Leistungen, z.B. Reinigung der Wohnung, Waschen und Kleiderpflege, Einkauf und Essenszubereitung, Kinderbetreuung, Tier- und Pflanzenpflege oder andere Leistungen, der\nKunde voraussichtlich wie oft benötigen wird (act. 14/4).\n\nDie Vertragsgestaltung der Rekurrentin spricht grundsätzlich für Personalverleih. Anders als bei einem klassischen Auftragsverhältnis kann die Rekurrentin\ndie von ihr per Auftragsbestätigung übernommenen Aufgaben nicht direkt mit\nden ihr gegenüber arbeitsvertraglich verpflichteten Mitarbeiterinnen ausführen.\nVielmehr benötigt sie zusätzlich zu den Rahmenarbeitsverträgen erst noch\neine unterschriebene Einsatzbestätigung einer Mitarbeiterin, bzw. einen zusätzlichen Einsatzvertrag, mit dem sich eine Mitarbeiterin bereit erklären muss,\ndie entsprechenden Arbeiten beim Kunden auszuführen (siehe Ziff. 3 des Rahmenarbeitsvertrags und die Einsatzbestätigung von Ursula Pfändler; act. 14/1\nund 14/3). Die von den Kunden unterschriebenen Auftragsbestätigungen verweisen ausserdem auf die Geschäftsbedingungen (AGB) der Rekurrentin, \"die\neinen integrierenden Bestandteil des Vertrages bilden und sich nach dem Bundesgesetz über die Arbeitsvermittlung (Arbeitsvermittlungsgesetz) richten\".\nEbenso verweisen die in den Akten liegenden AGB subsidiär auf das Arbeitsvermittlungsgesetz (act. 14/5). Den AGB lässt sich ausserdem entnehmen,\ndass die Mitarbeiterinnen verpflichtet sind, sich den abgemachten Weisungen\nzu unterziehen (Ziff. 2 der AGB zu den Auftragsbestätigungen von E.___ und\nF.___; act. 14/5). Die Abrechnung gegenüber den Kunden erfolgt nach Arbeitsstunden und nicht zu einem Festpreis (Auftragsbestätigungen von E.___ und\nF.___; act. 14/5), was ebenso für Verleihtätigkeit spricht wie der Umstand, dass\nfür die Haushalthilfe Materialien offensichtlich zumindest auch vom Kunden\nselbst zur Verfügung gestellt werden und die Rekurrentin grundsätzlich nur für\ndie sorgfältige Auswahl der Mitarbeiterinnen haftet (vgl. Ziff. 1 der AGB), auch\nwenn sie zusätzlich einen Versicherungsschutz anbietet. Abgesehen davon\nkönnen die Mitarbeiterinnen durch die Kunden innert vier Arbeitsstunden zu-\n\nSeite 14/18\nrückgewiesen werden, wenn sie den Anforderungen nicht gewachsen sind. Unentgeltliche Nachbesserung oder eine Preisreduktion bei mangelhafter Leistungserbringung sind vertraglich nicht geregelt bzw. nicht vorgesehen (act.\n14/5).\n\n"}