{"Signatur": "SG_DEP_007", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2016-03-21", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_DEP_007_VD-AWA-15-06_2016-03-21.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-departemente?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=129&type=1563347022&cHash=ffd947c8b01f47552e49fb0fbf0a0d2b", "Checksum": "bfcf12298254d0013faf59fbd4df1869"}, "Scrapedate": "2026-07-18", "Scrapetime": "21:41:18", "Num": ["VD/AWA-15.06"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsbehörden Volkswirtschaftsdepartement 21.03.2016 VD/AWA-15.06"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsbehörden Volkswirtschaftsdepartement"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall  Volkswirtschaftsdepartement"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo  Volkswirtschaftsdepartement"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Generalsekretariat Volkswirtschaftsdepartement"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Die Art der Arbeitsleistung spielt für die Einordnung als Verleihverhältnis grundsätzlich keine Rolle. Auch Betreuungs- und Hausdienstleistungen können vom AVG erfasst werden. Ob eine Betreuungsorganisation unter die Bewilligungspflicht des AVG fällt, ist aufgrund der konkret vereinbarten Tätigkeit zwischen der betreffenden Organisation und den Kunden sowie den tatsächlichen Begebenheiten beim Dritten bzw. im Einsatzbetrieb zu beurteilen. Die Tätigkeit kann in solchen Fällen bewilligungspflichtig sein, wenn der Privathaushalt, welcher die Dienstleistung in Anspruch nimmt, in einem konkreten Fall das zumindest geteilte Weisungsrecht im Sinne eines Arbeitgebers ausübt."}], "ScrapyJob": "446973/61/2207", "Zeit UTC": "18.07.2026 21:41:18", "Checksum": "b501e69955ca10ee0c4dfdab3ce040f1", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Verwaltungsbehörden Volkswirtschaftsdepartement 21.03.2016 VD/AWA-15.06\nRegeste:\nDie Art der Arbeitsleistung spielt für die Einordnung als Verleihverhältnis grundsätzlich keine Rolle. Auch Betreuungs- und Hausdienstleistungen können vom AVG erfasst werden. Ob eine Betreuungsorganisation unter die Bewilligungspflicht des AVG fällt, ist aufgrund der konkret vereinbarten Tätigkeit zwischen der betreffenden Organisation und den Kunden sowie den tatsächlichen Begebenheiten beim Dritten bzw. im Einsatzbetrieb zu beurteilen. Die Tätigkeit kann in solchen Fällen bewilligungspflichtig sein, wenn der Privathaushalt, welcher die Dienstleistung in Anspruch nimmt, in einem konkreten Fall das zumindest geteilte Weisungsrecht im Sinne eines Arbeitgebers ausübt.\n\n2.4 Die Art der Arbeitsleistung spielt für die Einordnung als Verleihverhältnis grundsätzlich keine Rolle. Auch Betreuungs- und Hausdienstleistungen\nkönnen vom AVG erfasst werden. Ob eine Betreuungsorganisation unter die\nBewilligungspflicht des AVG fällt, ist aufgrund der konkret vereinbarten Tätigkeit zwischen der betreffenden Organisation und den Kunden sowie den tatsächlichen Begebenheiten beim Dritten bzw. im Einsatzbetrieb zu beurteilen.\nDie Tätigkeit kann in solchen Fällen bewilligungspflichtig sein, wenn der Privathaushalt, welcher die Dienstleistung in Anspruch nimmt, in einem konkreten\nFall das zumindest geteilte Weisungsrecht im Sinne eines Arbeitgebers ausübt. Zudem muss der Privathaushalt, als Nutzniesser von Dienstleistungen, als\nEinsatzbetrieb oder Dritter bezeichnet werden können. Demgegenüber besteht\nkeine Bewilligungspflicht, wenn die Person, welche die Dienstleistung in Anspruch nimmt, kein derartiges Weisungsrecht ausüben kann, das Pflegepersonal nach den eigenen Fachkenntnissen arbeitet oder das Rechtsverhältnis einen Auftrag oder Werkvertrag darstellt (Urteil des Bundesgerichtes 2C_356/\n2012 vom 11. Februar 2013 E. 3.6). Hinsichtlich des Übergangs des Weisungsrechts ist für Betreuungs- und Haushaltsdienste speziell zu beachten, dass es\nKunden bzw. Patienten jederzeit frei steht, in medizinische Eingriffe einzuwilligen oder diese zu verweigern und letztlich selbst über die Behandlung zu bestimmen; ein so verstandenes Weisungsrecht bzw. das Recht auf Selbstbestimmung besteht ungeachtet der Qualifikation der Rechtsbeziehung als Auftragsverhältnis, als Personalverleih oder als anderer Vertrag. Das hier interessierende Weisungsrecht ist demgegenüber in einem weiteren, arbeitsrechtlichen Sinne zu verstehen. Es verlangt, dass ein Teil der Weisungsbefugnisse,\nwie sie sonst basierend auf Art. 321d OR dem Arbeitgeber zur einseitigen konkretisierenden Bestimmungen des Arbeitsvertrages zukommen, auf den Kunden übergehen. Dieser kann demnach weitergehende Anordnungen über die\nAusführung der Arbeiten und das Verhalten der Hilfskraft im Haushalt treffen,\nals dies im Rahmen der Erfüllung eines Auftrags möglich wäre. Für die Frage,\nob Personalverleih vorliegt, ist bei hauswirtschaftlichen und sozialbetreuerischen Leistungen darauf abzustellen, inwiefern eine solche Leistung durch die\nUnternehmung planbar ist, so dass eine konkretisierende Weisung durch den\n\nSeite 12/18\nKlienten nicht mehr erforderlich erscheint. Aber auch bei den hauswirtschaftlichen Leistungen muss sich das Personal auf den aktuellen Bedarf einstellen.\nIm Einzelfall ist entscheidend, wie konkret die Aufgabe im Pflegevertrag definiert wurde bzw. definiert werden kann. Ebenso ist von Bedeutung, wer die\nArbeitsmaterialien zur Verfügung stellt sowie, ob der Klient sein Weisungsrecht\nausüben kann. Das Bundesgericht hat den Übergang in der Weisungsbefugnis\nim Sinn einer bewilligungspflichtigen Arbeitsvermittlung bejaht in einem Fall, in\nwelchem die im Einsatzbetrieb geleisteten Tätigkeiten hauptsächlich in der Erbringung von Haushalts- und Betreuungsdiensten im Rahmen einer vollständigen Einordnung der Arbeitskraft der Beschwerdeführerin in den Kundenbetrieb\nnach den individuellen Bedürfnissen und Wünschen der Kunden bestand (Urteil des Bundesgerichtes 2C_356/2012 vom 11. Februar 2013 E. 4; vgl. zum\nGanzen auch den Entscheid des Verwaltungsgerichts Thurgau VG.2014.198/E\nvom 18. März 2015 E. 5.2).\n\n3. Die Rekurrentin bestreitet den Personalverleih und macht geltend,\nihre Kunden hätten kaum Weisungsbefugnisse. Die zu erbringenden Leistungen würden vielmehr bei der Auftragserteilung klar definiert und schriftlich im\nVertrag gemäss einem Leistungskatalog festgehalten. Höchstens würden die\nKunden mit den Angestellten den Menüplan besprechen oder Wünsche äussern, die im Rahmen der Vorgaben lägen. Es würden somit keine wesentlichen\nWeisungsbefugnisse auf die Kunden übertragen (siehe Eingabe vom 21. Oktober 2015).\n\n3.1 Die Rekurrentin bietet ihren Kunden verschiedene Dienstleistungen an. Neben der Grund-, Körperpflege und Behandlungspflege, die über die\nKrankenkasse abgerechnet werden können (vgl. Webseite von\nA.___AG\"Dieses Angebot ist eine Pflichtleistung gemäss Art. 7 Abs. 2 KLV [SR\n823.112.31], die Kosten werden über Ihre Krankenkasse abgerechnet.\"), bietet\ndie Rekurrentin ihren Kunden auch nicht kassenpflichtige Dienstleistungen wie\nHaushalthilfe, 24-Stunden-Betreuung, Nachtwache, Nachtbegleitung und Ferienvertretungen an.\n\n"}