{"Signatur": "SG_DEP_007", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2016-03-21", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_DEP_007_VD-AWA-15-06_2016-03-21.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-departemente?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=129&type=1563347022&cHash=ffd947c8b01f47552e49fb0fbf0a0d2b", "Checksum": "bfcf12298254d0013faf59fbd4df1869"}, "Scrapedate": "2026-07-18", "Scrapetime": "21:41:18", "Num": ["VD/AWA-15.06"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsbehörden Volkswirtschaftsdepartement 21.03.2016 VD/AWA-15.06"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsbehörden Volkswirtschaftsdepartement"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall  Volkswirtschaftsdepartement"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo  Volkswirtschaftsdepartement"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Generalsekretariat Volkswirtschaftsdepartement"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Die Art der Arbeitsleistung spielt für die Einordnung als Verleihverhältnis grundsätzlich keine Rolle. Auch Betreuungs- und Hausdienstleistungen können vom AVG erfasst werden. Ob eine Betreuungsorganisation unter die Bewilligungspflicht des AVG fällt, ist aufgrund der konkret vereinbarten Tätigkeit zwischen der betreffenden Organisation und den Kunden sowie den tatsächlichen Begebenheiten beim Dritten bzw. im Einsatzbetrieb zu beurteilen. Die Tätigkeit kann in solchen Fällen bewilligungspflichtig sein, wenn der Privathaushalt, welcher die Dienstleistung in Anspruch nimmt, in einem konkreten Fall das zumindest geteilte Weisungsrecht im Sinne eines Arbeitgebers ausübt."}], "ScrapyJob": "446973/61/2207", "Zeit UTC": "18.07.2026 21:41:18", "Checksum": "b501e69955ca10ee0c4dfdab3ce040f1", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Verwaltungsbehörden Volkswirtschaftsdepartement 21.03.2016 VD/AWA-15.06\nRegeste:\nDie Art der Arbeitsleistung spielt für die Einordnung als Verleihverhältnis grundsätzlich keine Rolle. Auch Betreuungs- und Hausdienstleistungen können vom AVG erfasst werden. Ob eine Betreuungsorganisation unter die Bewilligungspflicht des AVG fällt, ist aufgrund der konkret vereinbarten Tätigkeit zwischen der betreffenden Organisation und den Kunden sowie den tatsächlichen Begebenheiten beim Dritten bzw. im Einsatzbetrieb zu beurteilen. Die Tätigkeit kann in solchen Fällen bewilligungspflichtig sein, wenn der Privathaushalt, welcher die Dienstleistung in Anspruch nimmt, in einem konkreten Fall das zumindest geteilte Weisungsrecht im Sinne eines Arbeitgebers ausübt.\n\n- Die Rekurrentin beschreibe die Leistung, bei Schlechterfüllung des Auftrags werde\nsie haftbar und könne die entsprechenden Entgelte nicht in Rechnung stellen. Der\nThurgauer Verwaltungsgerichtsentscheid könne daher nicht analog beigezogen\nwerden und es sei viel mehr Wert auf den Vertragskonsens zwischen der A.___AG\nund ihren Kunden zu legen, statt eine Auslegung vorzunehmen, welche dem faktischen Vertragswillen der Vertragsparteien (A.___AG und Kunde) entgegenstehe.\nWortlaut, Sinn und Zweck einer Vereinbarung kämen nach Art. 18 OR erst zum Zug,\nwenn die Vertragsparteien keinen übereinstimmenden bindenden Vertragswillen\nhätten. Folgerichtig sei allein und ausschliesslich zu fragen, was die Parteien wirklich wollten und nicht was Dritte hypothetisch aus den Vertragsurkunden ableiteten.\n\nT. Auf die weiteren Ausführungen der Beteiligten wird – soweit entscheidwesentlich – in den Erwägungen eingegangen.\n\nSeite 9/18\nErwägungen\n\n1. Die Rekursvoraussetzungen sind sowohl hinsichtlich der Zuständigkeit und Rekursberechtigung als auch in Bezug auf die Form- und Fristerfordernisse erfüllt (Art. 43bis ff. des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege [sGS 951.1; abgekürzt VRP]). Auf den Rekurs ist einzutreten.\n\n2.\n2.1 Gemäss Art. 12 Abs. 1 Arbeitsvermittlungsgesetz (SR 823.11; abgekürzt AVG) benötigen Arbeitgeber (Verleiher), die Dritten (Einsatzbetrieben)\ngewerbsmässig Arbeitnehmer überlassen, eine Betriebsbewilligung des kantonalen Arbeitsamtes. Zweigniederlassungen, die in einem anderen Kanton liegen als der Hauptsitz, benötigen gemäss Art. 12 Abs. 3 AVG eine eigene Betriebsbewilligung.\n\nDer Bundesrat hat von seiner Kompetenz zum Erlass von Ausführungsbestimmungen nach Art. 41 Abs. 1 AVG Gebrauch gemacht und die Bewilligungspflicht in der Arbeitsvermittlungsverordnung (SR 823.111; abgekürzt AVV) näher definiert. Als Verleiher gilt demnach, wer einen Arbeitnehmer einem Einsatzbetrieb überlässt, indem er ihm Weisungsbefugnisse gegenüber dem Arbeitnehmer abtritt. Die Weisungsbefugnis muss dabei nicht vollständig beim\nDritten liegen; vielmehr reicht für das Bestehen eines Personalverleihverhältnisses die Übertragung wesentlicher Weisungsbefugnisse auf den Dritten\n(Art. 26 Abs. 1 AVV). Gewerbsmässig verleiht Arbeitskräfte, wer Arbeitnehmer\nEinsatzbetrieben regelmässig mit der Absicht überlässt, Gewinn zu erzielen\noder mit seiner Verleihtätigkeit einen jährlichen Umsatz von mindestens\nFr. 100'000.- erzielt (Art. 29 Abs. 1 AVV). Die erforderliche Regelmässigkeit\nliegt vor, wenn mit Einsatzbetrieben innerhalb von zwölf Monaten mehr als\nzehn Verleihverträge bezüglich des ununterbrochenen Einsatzes eines einzelnen oder einer Gruppe von Arbeitnehmenden abgeschlossen werden (Art. 29\nAbs. 2 AVV).\n\n2.2 Im Rahmen des Verleihvertrags verpflichtet sich der Personalverleiher nicht zur Erbringung einer bestimmten Arbeitsleistung, die er durch Hilfspersonen ausführen lässt, sondern vielmehr dazu, dass er entsprechende Arbeitnehmer sorgfältig auswählt und gegen Entgelt dem Einsatzbetrieb unter\nEinräumung wesentlicher Weisungsbefugnisse überlässt (Botschaft zu einem\nrevidierten Bundesgesetz über die Arbeitsvermittlung und den Personalverleih,\nBBl 1985 III 556, Ziff. 233.1; Christian Drechsler, Personalverleih: unscharfe\nGrenzen, in AJP 2010 S. 314 ff.). Der wesentliche Unterschied zwischen Personalverleih und einem Auftragsverhältnis besteht darin, dass beim Auftrag\nkein Subordinationsverhältnis im arbeitsrechtlichen Sinne zwischen dem\nDienstleistungserbringer und dem Empfänger der Dienstleistung besteht. Der\nBeauftragte sucht und akquiriert seine Einsätze für sich selbst und ist typischerweise für verschiedene Auftraggeber gleichzeitig tätig, ohne von einem\n\nSeite 10/18\neinzigen Auftraggeber wirtschaftlich oder organisatorisch abhängig zu sein.\nDemgegenüber ist der durch Personalverleih entliehene Arbeitnehmer den\nWeisungen des Dritten bzw. des Einsatzbetriebs unterstellt. Er wird in die Betriebsorganisation eines Dritten eingegliedert, wodurch Letzterem die Möglichkeit eröffnet wird, Personen wie Arbeitnehmer zu beschäftigen, ohne mit ihnen\nein Arbeitsverhältnis einzugehen; das Arbeitsverhältnis mit dem Verleiher besteht fort (Urteile des Bundesgerichtes 2C_543/2014 vom 26. November 2014\nE. 2.2 und 2C_356/2012 vom 11. Februar 2013 E. 3.2).\n\n"}