{"Signatur": "SG_DEP_007", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2016-03-21", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_DEP_007_VD-AWA-15-06_2016-03-21.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-departemente?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=129&type=1563347022&cHash=ffd947c8b01f47552e49fb0fbf0a0d2b", "Checksum": "bfcf12298254d0013faf59fbd4df1869"}, "Scrapedate": "2026-07-18", "Scrapetime": "21:41:18", "Num": ["VD/AWA-15.06"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsbehörden Volkswirtschaftsdepartement 21.03.2016 VD/AWA-15.06"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsbehörden Volkswirtschaftsdepartement"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall  Volkswirtschaftsdepartement"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo  Volkswirtschaftsdepartement"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Generalsekretariat Volkswirtschaftsdepartement"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Die Art der Arbeitsleistung spielt für die Einordnung als Verleihverhältnis grundsätzlich keine Rolle. Auch Betreuungs- und Hausdienstleistungen können vom AVG erfasst werden. Ob eine Betreuungsorganisation unter die Bewilligungspflicht des AVG fällt, ist aufgrund der konkret vereinbarten Tätigkeit zwischen der betreffenden Organisation und den Kunden sowie den tatsächlichen Begebenheiten beim Dritten bzw. im Einsatzbetrieb zu beurteilen. Die Tätigkeit kann in solchen Fällen bewilligungspflichtig sein, wenn der Privathaushalt, welcher die Dienstleistung in Anspruch nimmt, in einem konkreten Fall das zumindest geteilte Weisungsrecht im Sinne eines Arbeitgebers ausübt."}], "ScrapyJob": "446973/61/2207", "Zeit UTC": "18.07.2026 21:41:18", "Checksum": "b501e69955ca10ee0c4dfdab3ce040f1", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Verwaltungsbehörden Volkswirtschaftsdepartement 21.03.2016 VD/AWA-15.06\nRegeste:\nDie Art der Arbeitsleistung spielt für die Einordnung als Verleihverhältnis grundsätzlich keine Rolle. Auch Betreuungs- und Hausdienstleistungen können vom AVG erfasst werden. Ob eine Betreuungsorganisation unter die Bewilligungspflicht des AVG fällt, ist aufgrund der konkret vereinbarten Tätigkeit zwischen der betreffenden Organisation und den Kunden sowie den tatsächlichen Begebenheiten beim Dritten bzw. im Einsatzbetrieb zu beurteilen. Die Tätigkeit kann in solchen Fällen bewilligungspflichtig sein, wenn der Privathaushalt, welcher die Dienstleistung in Anspruch nimmt, in einem konkreten Fall das zumindest geteilte Weisungsrecht im Sinne eines Arbeitgebers ausübt.\n\n- Die A.___AG habe auch Kunden, die diverse sonstige Arbeiten wie Rasenmähen,\nSonderbegleitungen, Reisen etc. wünschten, was jedoch klar abgelehnt werde bzw.\nempfohlen werde, sich dafür andere Personen zu suchen.\n\nN. Mit Eingabe vom 4. Juni 2015 duplizierte das AWA was folgt:\n- Die entliehenen Arbeitnehmerinnen würden zur Betreuung und zur Haushalthilfe\neingesetzt. Es sei eine vollständige Eingliederung in den Haushalt mit einer 24 Stunden Betreuung (Nachtwache) vorgesehen. Dabei seien die Pflegerinnen persönlich,\norganisatorisch und zeitlich in die Hausgemeinschaft eingegliedert.\n\n- Die Betreuungsaufgaben seien zwar auf den Erfassungsblättern aufgelistet. Es bestünden somit allerdings noch keine genauen Leistungsinhalte. Die Arbeitstätigkeiten müssten vielmehr im Alltag noch konkretisiert werden. Es müssten weitergehende Anordnungen über die Ausführung der Arbeiten und das Verhalten der Hilfskraft im Haushalt gemacht werden.\n\n- Die Liste der Erfassungsblätter sei zudem nicht abschliessend. Im Alltag müssten\nnämlich auch unübliche und nicht zum Voraus eingeplante Tätigkeiten ausgeführt\nwerden. Es müssten dabei die Wünsche der zu betreuenden Person zur Bewältigung des Alltags berücksichtigt werden. Eine Pflegerin könne nicht nach eigenem\nGutdünken tätig werden. Die Pflegerinnen seien demnach an das Weisungsrecht\nim Sinne eines Arbeitgebers gebunden, wobei der Haushalt die weisungsbefugte\nStelle sei.\n\nO. Mit Schreiben vom 8. Oktober 2015 reichte die A.___AG einen\nneuen Rahmenarbeitsvertrag, Einsatzbestätigungen und Stellenbeschriebe zu\nden Akten. Gleichzeitig bekräftigte sie nochmals ihre Auffassung, wonach der\nKunde nach der Bedarfsabklärung keine eigenen Entscheidungen mehr fällen\nbzw. keine Weisungen mehr erteilen könne. Reinigungsaufträge würden praktisch keine mehr ausgeführt.\n\nP. Mit Schreiben vom 30. Oktober 2015 reichte das AWA eine weitere\nStellungnahme ein. Im Wesentlichen führte es aus:\n- Aus den am 8. Oktober 2015 eingereichten Stellenbeschrieben gehe hervor, dass\ndie Pflege und die Haushaltführung darauf ausgerichtet seien, die betreuten Personen zu aktivieren, anzuleiten und deren Selbständigkeit zu erhalten. Ebenso sei\ngemäss Stellenbeschrieben darauf zu achten, bedürfnis- und situationsgerecht zu\narbeiten. Daraus gehe hervor, dass die betreuten Personen ihre Bedürfnisse während des laufenden Einsatzes zum Ausdruck bringen könnten und dass die Betreuungspersonen angehalten seien, darauf einzugehen.\n\n- Gemäss Merkblatt des SECO vom 16. Januar 2013 (act. 2) wäre es mit der Menschenwürde der betreuten Personen nicht zu vereinbaren, wenn in einem solchen\n\nSeite 8/18\nBetreuungsverhältnis die Dienstleistungen und Verrichtungen im Voraus bis ins\nletzte Detail festgelegt würden, so dass die betreute Person diese dann quasi als\nwillenloses Geschöpf über sich ergehen lassen müsse.\n\n- Die A.___AG gebe zwar an, die Aufträge im Reinigungssektor hätten stark abgenommen, es fielen aber nicht nur die Reinigungsarbeiten sondern auch Betreuung,\nKörperpflege, Haushaltführung, Kochen, 24 Stunden Betreuung, Ferienvertretungen etc. unter die Bewilligungspflicht. Ausgenommen von der Bewilligungspflicht\nseien nur medizinische Dienstleistungen, die über das Bundesgesetz über die\nKrankversicherung (SR 832.10, abgekürzt KVG) entschädigt würden. Auch aus den\nneu eingereichten Einsatzbestätigungen gehe hervor, dass Dienstleistungen erbracht werden, die unter die Bewilligungspflicht fallen.\n\nQ. Mit E-Mail vom 4. November 2015 teilte RA B.___, dem Rechtsdienst des Volkswirtschaftsdepartementes mit, er vertrete neu die Interessen\nder A.___AG.\n\nR. Am 6. November 2015 stellte der Rechtsdienst dem Rechtsvertreter der A.___AG die vollständigen Akten inklusive Verfahrensdossier zu.\nGleichzeitig forderte es ihn auf, eine allfällige weitere Stellungnahme bis\n27. November 2015 einzureichen.\n\nS. Innert erstreckter Frist beantragte der Rechtsvertreter der A.___AG\nam 7. Dezember 2015 die Gutheissung des Rekurses und die Nichtanwendung des AVG auf die Tätigkeit/Dienstleistung der A.___AG. Dazu führte er\naus:\n- Für die Rekurrentin sei der Parteiwille entscheidend. Sie habe eine bestimmte Arbeitsleistung für ihre Kunden erbringen wollen. Sie definiere die Dienstleistungen\nund sei für deren Erbringung und auch für deren Erfolg verantwortlich. Nie und nimmer habe sie dem Leistungsempfänger einfach eine Fachkraft zur Verfügung stellen\nwollen.\n\n"}