{"Signatur": "SG_DEP_007", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2016-03-21", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_DEP_007_VD-AWA-15-06_2016-03-21.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-departemente?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=129&type=1563347022&cHash=ffd947c8b01f47552e49fb0fbf0a0d2b", "Checksum": "bfcf12298254d0013faf59fbd4df1869"}, "Scrapedate": "2026-07-18", "Scrapetime": "21:41:18", "Num": ["VD/AWA-15.06"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsbehörden Volkswirtschaftsdepartement 21.03.2016 VD/AWA-15.06"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsbehörden Volkswirtschaftsdepartement"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall  Volkswirtschaftsdepartement"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo  Volkswirtschaftsdepartement"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Generalsekretariat Volkswirtschaftsdepartement"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Die Art der Arbeitsleistung spielt für die Einordnung als Verleihverhältnis grundsätzlich keine Rolle. Auch Betreuungs- und Hausdienstleistungen können vom AVG erfasst werden. Ob eine Betreuungsorganisation unter die Bewilligungspflicht des AVG fällt, ist aufgrund der konkret vereinbarten Tätigkeit zwischen der betreffenden Organisation und den Kunden sowie den tatsächlichen Begebenheiten beim Dritten bzw. im Einsatzbetrieb zu beurteilen. Die Tätigkeit kann in solchen Fällen bewilligungspflichtig sein, wenn der Privathaushalt, welcher die Dienstleistung in Anspruch nimmt, in einem konkreten Fall das zumindest geteilte Weisungsrecht im Sinne eines Arbeitgebers ausübt."}], "ScrapyJob": "446973/61/2207", "Zeit UTC": "18.07.2026 21:41:18", "Checksum": "b501e69955ca10ee0c4dfdab3ce040f1", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Verwaltungsbehörden Volkswirtschaftsdepartement 21.03.2016 VD/AWA-15.06\nRegeste:\nDie Art der Arbeitsleistung spielt für die Einordnung als Verleihverhältnis grundsätzlich keine Rolle. Auch Betreuungs- und Hausdienstleistungen können vom AVG erfasst werden. Ob eine Betreuungsorganisation unter die Bewilligungspflicht des AVG fällt, ist aufgrund der konkret vereinbarten Tätigkeit zwischen der betreffenden Organisation und den Kunden sowie den tatsächlichen Begebenheiten beim Dritten bzw. im Einsatzbetrieb zu beurteilen. Die Tätigkeit kann in solchen Fällen bewilligungspflichtig sein, wenn der Privathaushalt, welcher die Dienstleistung in Anspruch nimmt, in einem konkreten Fall das zumindest geteilte Weisungsrecht im Sinne eines Arbeitgebers ausübt.\n\nL. Mit Vernehmlassung vom 16. April 2015 beantragte das AWA die\nAbweisung des Rekurses. Zusätzlich zu den Ausführungen in der angefochtenen Verfügung, die an dieser Stelle nicht wiederholt werden, führte das AWA\nwas folgt aus:\n- Als Verleiher im Sinn des AVG gelte, wer einen Arbeitnehmer einem Einsatzbetrieb\nüberlasse, indem er ihm Weisungsbefugnisse gegenüber dem Arbeitnehmer abtrete. Die Weisungsbefugnis müsse dabei nicht vollständig beim Dritten liegen; vielmehr reiche für das Bestehen eines Personalverleihverhältnisses die Übertragung\nwesentlicher Weisungsbefugnisse auf den Dritten aus.\n\n- Betreffend dem Kriterium der Gewinnorientierung spreche Art. 29 AVV von der Absicht, Gewinn zu erzielen oder von einem Umsatz von mindestens Fr. 100'000.-.\nDie von der A.___AG eingereichte \"Artikelauswertung\" weise einen Totalgewinn\nvon Fr. 921'646.95 aus, wovon alleine auf \"Hauswirtschaftliche Leistungen\" von\nMontag bis Sonntag über Fr. 500'000.- entfielen. Damit werde der gesetzlich definierte Mindestumsatz von Fr. 100'000.- bereits mit dieser Artikelgruppe bei weitem\nübertroffen.\n\n- Die A.___AG mache einen Vergleich zwischen den eigenen Tarifen mit denen der\nöffentlichen Spitex. Dies sei jedoch für die Beurteilung der Bewilligungspflicht nach\n\nSeite 6/18\nAVG irrelevant, da sich die Kriterien nicht auf einen Preisvergleich mit Mitbewerbern\nabstützten, sondern in Art. 29 AVV definiert würden.\n\n- Die A.___AG bitte um die Anerkennung ihres gemeinnützigen Charakters, um von\nder Bewilligungspflicht ausgenommen zu werden. Diese Beurteilung liege jedoch\nbei den Steuerbehörden, die gemeinnütze Betriebe anerkennen und von der Steuer\nbefreien würden. Aus dem Handelsregisterauszug der A.___AG sei keine Gemeinnützigkeit ersichtlich. Auch der ausgewiesene Gewinn von Fr. 921'646.95 im Jahr\n2013 spreche dagegen.\n\n- In der Rekursschrift nicht mehr bestritten seien die Einbindung der Betreuungspersonen in die jeweiligen Einsatzhaushalte und die Abtretung der Weisungsbefugnisse an die betreuten Personen. In den Erfassungsblättern über die durchzuführenden Betreuungsaufgaben im Haushalt seien etwa Kochen, Reinigung, Pflege\nvon Pflanzen etc. als Tätigkeiten festgehalten. Es liege auf der Hand, dass hier die\nbetreuten Personen ein Weisungsrecht hätten und auf deren individuelle Bedürfnisse Rücksicht genommen werde. Teilweise sei sodann explizit vermerkt worden,\ndass die betreute Person einzubeziehen sei.\n\n- Die A.___AG biete gemäss ihrem Internet-Auftritt auch 24-Stunden-Betreuung und\nNachtwachen an. Die Betreuerinnen würden lange Präsenz- und Einsatzzeiten in\nden Haushalten verbringen und seien nicht wie bei der Spitex im medizinischen\nBereich üblich nur für einige Minuten zur Medikamentenabgabe oder ähnlichem vor\nOrt.\n\nM. Mit Schreiben vom 21. Mai 2015 reichte die A.___AG dem Volkswirtschaftsdepartement eine weitere Stellungnahme ein. Zusammengefasst\nwurde was folgt ausgeführt:\n- Die Kunden der A.___AG hätten kaum Weisungsbefugnisse. Die Leistungen würden vielmehr bei der Auftragserteilung klar definiert und schriftlich im Vertrag gemäss Leistungskatalog festgehalten. Höchstens würden die Kunden mit den Angestellten den Menüplan besprechen oder Wünsche äussern, die im Rahmen der Vorgaben liegen. Es würden somit keine wesentlichen Weisungsbefugnisse auf die\nKunden übertragen.\n\n- Weisungsbefugnisse gäbe es höchstens noch im sehr kleinen Bereich der Reinigungsaufträge, die höchstens einen Umsatz von Fr. 20'000.- ausmachten und wo\nnur noch langjährige Aufträge abgedeckt, aber keine neuen Aufträge mehr angeboten würden.\n\n- Ihre Kunden seien hochbetagte Personen, die unter ganzheitlicher Pflege und Betreuung eingestuft seien. Die regelmässigen Einsätze umfassten die von den Kunden nicht mehr selber getätigten Pflege- und Hausarbeiten. Dabei gebe kein Kunde\nbei den heutigen Kostenvorgaben Arbeiten ab, die er noch selber erledigen könne.\nBei Langzeitbetreuungen bei meistens sehr kranken Personen bestehe daher sozusagen eine Heimlösung zu Hause. Je mehr Stunden geleistet werden müssten, je\nweniger könnten die Kunden dabei noch mitbestimmen. Die Verhandlungen fänden\ndann auch meistens über Angehörige statt.\n\n- Bei der Zahl von Fr. 921'646.95 handle sich nicht um den Gewinn sondern um den\nJahresumsatz, von dem noch alle Kosten wie Löhne, Mieten, Versicherungen etc.\n\nSeite 7/18\nabgezogen werden müssten. Beim verbleibenden Jahresgewinn in Z.___ von\nFr. 60'000.- könne nicht von einem hohen Gewinn gesprochen werden.\n\n- Die A.___AG nenne sich nur deshalb private Spitex-Organisation, weil die Verbände bis heute nicht gewillt seien, sie aufzunehmen. Das bedeute jedoch nicht,\ndass die A.___AG nicht gemeinnützig sei, da sie ja zu den gleichen Tarifen arbeite\nwie öffentliche Spitexdienste.\n\n"}