{"Signatur": "SG_DEP_007", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2016-03-21", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_DEP_007_VD-AWA-15-06_2016-03-21.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-departemente?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=129&type=1563347022&cHash=ffd947c8b01f47552e49fb0fbf0a0d2b", "Checksum": "bfcf12298254d0013faf59fbd4df1869"}, "Scrapedate": "2026-07-18", "Scrapetime": "21:41:18", "Num": ["VD/AWA-15.06"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsbehörden Volkswirtschaftsdepartement 21.03.2016 VD/AWA-15.06"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsbehörden Volkswirtschaftsdepartement"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall  Volkswirtschaftsdepartement"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo  Volkswirtschaftsdepartement"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Generalsekretariat Volkswirtschaftsdepartement"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Die Art der Arbeitsleistung spielt für die Einordnung als Verleihverhältnis grundsätzlich keine Rolle. Auch Betreuungs- und Hausdienstleistungen können vom AVG erfasst werden. Ob eine Betreuungsorganisation unter die Bewilligungspflicht des AVG fällt, ist aufgrund der konkret vereinbarten Tätigkeit zwischen der betreffenden Organisation und den Kunden sowie den tatsächlichen Begebenheiten beim Dritten bzw. im Einsatzbetrieb zu beurteilen. Die Tätigkeit kann in solchen Fällen bewilligungspflichtig sein, wenn der Privathaushalt, welcher die Dienstleistung in Anspruch nimmt, in einem konkreten Fall das zumindest geteilte Weisungsrecht im Sinne eines Arbeitgebers ausübt."}], "ScrapyJob": "446973/61/2207", "Zeit UTC": "18.07.2026 21:41:18", "Checksum": "b501e69955ca10ee0c4dfdab3ce040f1", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Verwaltungsbehörden Volkswirtschaftsdepartement 21.03.2016 VD/AWA-15.06\nRegeste:\nDie Art der Arbeitsleistung spielt für die Einordnung als Verleihverhältnis grundsätzlich keine Rolle. Auch Betreuungs- und Hausdienstleistungen können vom AVG erfasst werden. Ob eine Betreuungsorganisation unter die Bewilligungspflicht des AVG fällt, ist aufgrund der konkret vereinbarten Tätigkeit zwischen der betreffenden Organisation und den Kunden sowie den tatsächlichen Begebenheiten beim Dritten bzw. im Einsatzbetrieb zu beurteilen. Die Tätigkeit kann in solchen Fällen bewilligungspflichtig sein, wenn der Privathaushalt, welcher die Dienstleistung in Anspruch nimmt, in einem konkreten Fall das zumindest geteilte Weisungsrecht im Sinne eines Arbeitgebers ausübt.\n\n- Die A.___AG erbringe nicht ausschliesslich medizinische Leistungen. Auf ihrer\nWebseite sei beim Angebot unter \"Haushalthilfe, Betreuung und Mahlzeitenzubereitung\" zu lesen: \"Es geht zum Beispiel darum, die Wäsche zu erledigen, die Wohnung bzw. das Haus sauber zu halten, Pflanzen zu giessen, Tiere zu versorgen, zu\nkochen, einzukaufen sowie kleinere Reparaturen durchzuführen. Auch die Begleitung zum Arzt, in die Therapie oder zum Coiffeur können typische Aufgaben sein.\"\nIn der Mehrheit der Kundenverträge werde unter den Leistungen denn auch \"Haushaltshilfe\" aufgeführt.\n\n- Die Mitarbeitenden seien vollständig in den Haushalt eingegliedert. Es sei davon\nauszugehen, dass Geschirr, Putzmittel, Futtermittel für Tiere und so weiter bereits\nim Haushalt vorhanden seien und nicht von den Mitarbeitenden zum Einsatz mitgebracht würden. Personen, die Nachtwache halten oder 24-Stunden-Betreuung leisten, würden auch im Haushalt übernachten.\n\n- Der Rahmenarbeitsvertrag und die jeweils abgeschlossenen Einsatzverträge entsprächen zum grössten Teil dem Wortlaut von Verträgen, wie sie im Personalverleih\nabgeschlossen würden. Das gelte insbesondere für den Hinweis, wonach die Mitarbeitenden frei seien, einen angebotenen Einsatz anzunehmen oder abzulehnen\nund den Vermerk, wonach kein Anspruch auf Beschäftigung bestehe. Das seien\ntypische Merkmale für Personalverleih in Form von Temporärarbeit.\n\n- In den mit den Kunden abgeschlossenen Auftragsbestätigungen werde ausdrücklich darauf hingewiesen, dass sich die Allgemeinen Geschäftsbedingungen nach\ndem AVG richten.\n\n- Gemäss Punkt 6 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen unterschrieben die Kunden jeweils den Arbeitsrapport mit den geleisteten Stunden der Arbeitnehmenden.\nDarauf würden die geleisteten Stunden und nicht die erledigte Aufgabe dem Kunden in Rechnung gestellt, was ein Merkmal für Personalverleih sei.\n\n- Zuständige Person D.___ von der A.___AG empfinde die Ungleichbehandlung der\nprivaten Spitex gegenüber der öffentlichen Spitex als stossend. Dies sei bedauerlich, aber nicht Gegenstand der Abklärungen zum Personalverleih. Bei der Ausnahme der öffentlichen Spitex von der Bewilligungspflicht nach AVG handle es sich\num einen politischen Entscheid. Nach der gängigen Rechtsauffassung seien die\nprivaten Spitex-Organisationen bewilligungspflichtig nach AVG. Eine Ausnahme zu\nGunsten der A.___AG würde eine Ungleichbehandlung gegenüber anderen privaten Spitex-Organisationen darstellen.\n\nJ. Am 13. März 2015 erhob die die A.___AG, vertreten durch ihre/n\nVerwaltungsratspräsident/in D.___, gegen die vorerwähnte Verfügung Rekurs\nbeim Volkswirtschaftsdepartement und beantragte sinngemäss die Aufhebung\nder Verfügung. Zur Begründung wurde zusammengefasst Folgendes ausgeführt:\n- Die Bewilligungspflicht werde nicht auf die öffentliche Spitex angewendet und stelle\nfür die A.___AG insofern eine Ungleichbehandlung dar.\n\nSeite 5/18\n- Es treffe nicht zu, dass die A.___AG ein gewinnorientiertes Unternehmen sei. Das\nZiel sei immer gewesen, kostengünstige und gute Lösungen anzubieten, die noch\nfür alle Menschen bezahlbar sind. Dies zeige sich klar aus der an die Kunden abgegebenen Tarifstruktur. Die [öffentliche] Spitex habe bisher etwa bei der Haushaltshilfe praktisch dieselben Tarife wie die A.___AG angewendet, wenn man die\nder [öffentlichen] Spitex noch geleisteten Subventionen berücksichtige (Fr. 30.- pro\nStunde plus Fr. 3.- bis Fr. 5.- pro Stunde Subventionen). Neu solle die [öffentliche]\nSpitex nunmehr keine Subventionen mehr erhalten und für die Haushaltshilfe dafür\npro Stunde selber Fr. 35.- plus Fahrspesen verrechnen dürfen.\n\n- Es gäbe andere Beispiele von tatsächlich gewinnorientierten Spitexunternehmen,\ndie zwar die praktisch gleichen Löhne wie die A.___AG und die öffentliche Spitex\nbezahlten, den Kunden aber sehr viel höhere Stundenansätze von teilweise mehr\nals Fr. 10.- [zusätzlich] verlangten. Der normale Bürger könne sich diese Tarife\nkaum leisten.\n\n- Immer neue bürokratische Vorschriften würden nur zur Kostenexplosion im Gesundheitswesen beitragen. Man habe selber versucht, über die Stadt zu einem Leistungsauftrag zu kommen, was aber abgelehnt worden sei. Ebenso sei der Antrag,\nin den Verband aufgenommen zu werden, abgelehnt worden, mit der Begründung,\ndass keine privaten Anbieter aufgenommen würden. Dabei hätten sie jahrelang vorgelebt, dass die Spitexangebote auch ohne Subventionen machbar seien. Daher\nstrebten sie nun einen gleichen Status wie die öffentliche Spitex ohne weitere Kosten an. Der A.___AG sei deshalb der gemeinnützige Charakter zu anerkennen.\n\nK. Mit Entscheid vom 18. März 2015 wies das Thurgauer Verwaltungsgericht die von der A.___AG im Kanton Thurgau erhobene Beschwerde\nab und bestätigte damit die Bewilligungspflicht der A.___AG für den Personalverleih im Kanton Thurgau.\n\n"}