{"Signatur": "SG_DEP_007", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2016-03-21", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_DEP_007_VD-AWA-15-06_2016-03-21.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-departemente?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=129&type=1563347022&cHash=ffd947c8b01f47552e49fb0fbf0a0d2b", "Checksum": "bfcf12298254d0013faf59fbd4df1869"}, "Scrapedate": "2026-07-18", "Scrapetime": "21:41:18", "Num": ["VD/AWA-15.06"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsbehörden Volkswirtschaftsdepartement 21.03.2016 VD/AWA-15.06"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsbehörden Volkswirtschaftsdepartement"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall  Volkswirtschaftsdepartement"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo  Volkswirtschaftsdepartement"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Generalsekretariat Volkswirtschaftsdepartement"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Die Art der Arbeitsleistung spielt für die Einordnung als Verleihverhältnis grundsätzlich keine Rolle. Auch Betreuungs- und Hausdienstleistungen können vom AVG erfasst werden. Ob eine Betreuungsorganisation unter die Bewilligungspflicht des AVG fällt, ist aufgrund der konkret vereinbarten Tätigkeit zwischen der betreffenden Organisation und den Kunden sowie den tatsächlichen Begebenheiten beim Dritten bzw. im Einsatzbetrieb zu beurteilen. Die Tätigkeit kann in solchen Fällen bewilligungspflichtig sein, wenn der Privathaushalt, welcher die Dienstleistung in Anspruch nimmt, in einem konkreten Fall das zumindest geteilte Weisungsrecht im Sinne eines Arbeitgebers ausübt."}], "ScrapyJob": "446973/61/2207", "Zeit UTC": "18.07.2026 21:41:18", "Checksum": "b501e69955ca10ee0c4dfdab3ce040f1", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Verwaltungsbehörden Volkswirtschaftsdepartement 21.03.2016 VD/AWA-15.06\nRegeste:\nDie Art der Arbeitsleistung spielt für die Einordnung als Verleihverhältnis grundsätzlich keine Rolle. Auch Betreuungs- und Hausdienstleistungen können vom AVG erfasst werden. Ob eine Betreuungsorganisation unter die Bewilligungspflicht des AVG fällt, ist aufgrund der konkret vereinbarten Tätigkeit zwischen der betreffenden Organisation und den Kunden sowie den tatsächlichen Begebenheiten beim Dritten bzw. im Einsatzbetrieb zu beurteilen. Die Tätigkeit kann in solchen Fällen bewilligungspflichtig sein, wenn der Privathaushalt, welcher die Dienstleistung in Anspruch nimmt, in einem konkreten Fall das zumindest geteilte Weisungsrecht im Sinne eines Arbeitgebers ausübt.\n\nG. Mit Schreiben vom 9. Dezember 2014 teilte das AWA der A.___AG\nmit, nach Prüfung der Dokumente sei es zum Schluss gekommen, dass die\nA.___AG bewilligungspflichtigen Personalverleih betreibe. Das AWA forderte\ndie A.___AG deshalb auf, bis 30. Januar 2015 ein Gesuch für die Bewilligung\nzum Personalverleih einzureichen.\n\nIn seiner Begründung verwies das AWA u.a. auf den Rekursentscheid des\nThurgauer Departementes für Inneres und Volkswirtschaft vom 25. August\n2014.\n\nH. Mit Schreiben vom 27. Dezember 2014 verneinte die A.___AG gegenüber dem AWA die Bewilligungspflicht und verwies ihrerseits auf eine beim\nVerwaltungsgericht Thurgau anhängige Beschwerde gegen den vom AWA zitierten Thurgauer Rekursentscheid.\n\nI. Am 10. März 2015 verfügte das AWA was folgt:\n1. Die A.___AG, Hauptsitz in Y.___, betreibt in Z.___ einen bewilligungspflichtigen\nPersonalverleih.\n2. Es wird der A.___AG, zuständige Person D.___, eine letzte Frist bis Freitag, 24.\nApril 2015 (Datum des Poststempels) angesetzt, um ein Bewilligungsgesuch mit\nsämtlichen erforderlichen Unterlagen für den Personalverleih einzureichen.\n\nSeite 3/18\nZur Begründung führte das AWA zusammengefasst Folgendes aus:\n- Gemäss Arbeitsvermittlungsgesetz (SR 823.11; abgekürzt AVG) benötigten Arbeitgeber (Verleiher), die Dritten (Einsatzbetrieben) gewerbsmässig Arbeitnehmer\nüberlassen würden, eine Betriebsbewilligung des kantonalen Arbeitsamtes.\n\n- Gemäss Art. 29 Arbeitsvermittlungsverordnung (SR 823.111; abgekürzt AVV) verleihe gewerbsmässig Arbeitskräfte, wer Arbeitnehmer Einsatzbetrieben regelmässig und mit der Absicht überlasse, Gewinn zu erzielen, oder wer mit seiner Verleihtätigkeit einen jährlichen Umsatz von mindestens 100'000 Franken erziele. Die erforderliche Regelmässigkeit liege vor, wenn mit Einsatzbetrieben innerhalb von\nzwölf Monaten mehr als zehn Verleihverträge bezüglich des ununterbrochenen Einsatzes eines einzelnen oder einer Gruppe von Arbeitnehmern abgeschlossen\nwerde.\n\n- Bezüglich Rechtsprechung werde auf die Bundesgerichtsurteile vom 11. Februar\n2013 (2c_356/2012) und vom 26. November 2014 (2c_543/2014) verwiesen. Gemäss Merkblatt des SECO vom 16. Januar 2013 stellten Betreuungs- und Hauswirtschaftsdienstleistungen, die eine betreuende Person als Arbeitnehmerin des\nBetreuungsbetriebes im Haushalt der zu betreuenden Person erbringe, Personalverleih dar. Bereits seit Mitte der 1990er Jahre seien Betriebe, die an Privathaushalte Personen für die Betreuung von Betagten, Verletzten oder Kranken zur Verfügung stellten, der Bewilligungspflicht zum Personalverleih unterstellt.\n\n- Die A.___AG, Z.___, trete als selbständige Unternehmung auf. Rahmenarbeitsverträge, Einsatzverträge und Kundenaufträge würden von der A.___AG, Z.___ ausgestellt und unterschrieben. Es existiere eine eigene Tarifliste und der Umsatz der\nA.___AG, Z.___, werde separat ausgewiesen. Die A.___AG, Z.___, müsse daher\neine separate Bewilligung einholen.\n\n- Ausnahmen von der Bewilligungspflicht gebe es für Betriebe, die gemeinnützig arbeiteten, vorausgesetzt ihre Kosten würden hauptsächlich durch Versicherungsleistungen und Subventionen gedeckt und es würden keine wirtschaftlichen Gewinnziele verfolgt. Solche Betriebe seien von den Steuerbehörden als gemeinnützig anerkannt und deshalb steuerbefreit. Die A.___AG bezeichne sich selbst als selbständige private Spitex-Organisation. Im Handelsregister sei kein Hinweis auf eine gemeinnützige Tätigkeit zu finden. Auf der eingereichten Auswertung für das Jahr\n2013 werde in der Kolonne \"Gewinn exkl. MwSt.\" ein Totalbetrag von 921'646 Franken aufgeführt.\n\n- Gemäss den Eintritts-/Austrittsjournalen habe die A.___AG im Jahr 2013 24 neue\nKunden und im Jahr 2014 bis Oktober bereits 36 neue Kunden gewonnen, was\ndarauf schliessen lasse, dass es regelmässig zu mehr als zehn Verleihungen pro\nJahr komme.\n\n- Aus dem Umsatz 2013 gehe hervor, dass alleine die hauswirtschaftlichen Leistungen mehr als die Hälfte des erwirtschafteten \"Gewinns\" [921'646 Franken] ausmachten. Wer jährlich mindestens 100'000 Franken Umsatz erziele, unterstehe\nebenfalls der Bewilligungspflicht.\n\n- Ein Vergleich des Stundenlohns der Mitarbeitenden mit dem Tarif, der den Kunden\nverrechnet werde, zeige, dass die A.___AG gewinnorientiert arbeite.\n\nSeite 4/18\n- Die Erfassungsblätter über die durchzuführenden Betreuungsaufgaben seien nicht\nso abgefasst, dass die Kunden keine Mitsprache bzw. kein Weisungsrecht hätten.\nIm Gegenteil sei dies zum Teil sogar ausdrücklich vorgesehen.\n\n"}