{"Signatur": "SG_DEP_007", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2016-03-21", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_DEP_007_VD-AWA-15-06_2016-03-21.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-departemente?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=129&type=1563347022&cHash=ffd947c8b01f47552e49fb0fbf0a0d2b", "Checksum": "bfcf12298254d0013faf59fbd4df1869"}, "Scrapedate": "2026-07-18", "Scrapetime": "21:41:18", "Num": ["VD/AWA-15.06"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsbehörden Volkswirtschaftsdepartement 21.03.2016 VD/AWA-15.06"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsbehörden Volkswirtschaftsdepartement"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall  Volkswirtschaftsdepartement"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo  Volkswirtschaftsdepartement"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Generalsekretariat Volkswirtschaftsdepartement"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Die Art der Arbeitsleistung spielt für die Einordnung als Verleihverhältnis grundsätzlich keine Rolle. Auch Betreuungs- und Hausdienstleistungen können vom AVG erfasst werden. Ob eine Betreuungsorganisation unter die Bewilligungspflicht des AVG fällt, ist aufgrund der konkret vereinbarten Tätigkeit zwischen der betreffenden Organisation und den Kunden sowie den tatsächlichen Begebenheiten beim Dritten bzw. im Einsatzbetrieb zu beurteilen. Die Tätigkeit kann in solchen Fällen bewilligungspflichtig sein, wenn der Privathaushalt, welcher die Dienstleistung in Anspruch nimmt, in einem konkreten Fall das zumindest geteilte Weisungsrecht im Sinne eines Arbeitgebers ausübt."}], "ScrapyJob": "446973/61/2207", "Zeit UTC": "18.07.2026 21:41:18", "Checksum": "b501e69955ca10ee0c4dfdab3ce040f1", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Verwaltungsbehörden Volkswirtschaftsdepartement 21.03.2016 VD/AWA-15.06\nRegeste:\nDie Art der Arbeitsleistung spielt für die Einordnung als Verleihverhältnis grundsätzlich keine Rolle. Auch Betreuungs- und Hausdienstleistungen können vom AVG erfasst werden. Ob eine Betreuungsorganisation unter die Bewilligungspflicht des AVG fällt, ist aufgrund der konkret vereinbarten Tätigkeit zwischen der betreffenden Organisation und den Kunden sowie den tatsächlichen Begebenheiten beim Dritten bzw. im Einsatzbetrieb zu beurteilen. Die Tätigkeit kann in solchen Fällen bewilligungspflichtig sein, wenn der Privathaushalt, welcher die Dienstleistung in Anspruch nimmt, in einem konkreten Fall das zumindest geteilte Weisungsrecht im Sinne eines Arbeitgebers ausübt.\n\nPublikationsplattform\nKanton St.Gallen und St.Galler Gemeinden\n\nFall-Nr.: VD/AWA-15.06\nStelle: Generalsekretariat Volkswirtschaftsdepartement\nInstanz: Volkswirtschaftsdepartement\nPublikationsdatum: 04.09.2020\nEntscheiddatum: 21.03.2016\n\nRekursentscheid VD; Arbeitsvermittlungsgesetz\nDie Art der Arbeitsleistung spielt für die Einordnung als Verleihverhältnis\ngrundsätzlich keine Rolle. Auch Betreuungs- und Hausdienstleistungen\nkönnen vom AVG erfasst werden. Ob eine Betreuungsorganisation unter die\nBewilligungspflicht des AVG fällt, ist aufgrund der konkret vereinbarten\nTätigkeit zwischen der betreffenden Organisation und den Kunden sowie\nden tatsächlichen Begebenheiten beim Dritten bzw. im Einsatzbetrieb zu\nbeurteilen. Die Tätigkeit kann in solchen Fällen bewilligungspflichtig sein,\nwenn der Privathaushalt, welcher die Dienstleistung in Anspruch nimmt, in\neinem konkreten Fall das zumindest geteilte Weisungsrecht im Sinne eines\nArbeitgebers ausübt.\n\nvgl. PDF\n\n© Kanton St.Gallen 2026 Seite 1/19\nKanton St.Gallen\nVolkswirtschaftsdepartement\n\nVD/AWA-15.06\n\nEntscheid vom 21. März 2016\n\nRekurrentin A.___AG, vertreten durch RA B.___\n\ngegen\n\nVorinstanz Amt für Wirtschaft und Arbeit\n\nBetreff Verfügung vom 10. März 2015;\nBewilligungspflicht nach Arbeitsvermittlungsgesetz\nSachverhalt\n\nA. Am 20. Dezember 1993 erteilte das damalige Amt für Industrie, Gewerbe und Arbeit (KIGA) dem Einzelunternehmen \"C.___\" mit Sitz in Z.___\neine Bewilligung zum Personalverleih.\n\nB. Seit dem 1. Juli 2010 ist die A.___AG mit Sitz in Y.___ im Handelsregister des Kantons Appenzell AR eingetragen. Als Sacheinlage bzw. Sachübernahme übernahm die A.___AG bei ihrer Gründung die Aktiven und Passiven des Einzelunternehmens \"C.___\". Mit der Gründung der A.___AG wurde\ndas Einzelunternehmen im Handelsregister des Kantons St.Gallen gelöscht.\n\nGemäss Handelsregister bezweckt die A.___AG die Betreuung von pflegebedürftigen Menschen jeder Alterskategorie in Form eines privaten Spitex-Diens-\ntes sowie das Erbringen aller damit zusammenhängenden Dienstleistungen.\nAls weitere Adressen neben dem Sitz in Y.___ werden die bisherige Adresse\ndes Einzelunternehmens in Z.___ und in X.___, Thurgau, geführt.\n\nC. Im Februar 2012 erfuhr das für die Bewilligung zum Personalverleih\nzuständige Amt für Wirtschaft und Arbeit (nachfolgend AWA) von der Löschung\ndes Einzelunternehmens im Handelsregister.\n\nIm Rahmen der anschliessenden Abklärungen teilte die A.___AG dem AWA\nmit, ihre Vorgehensweise habe sich geändert. Bevor eine Mitarbeiterin der\nA.___AG die Tätigkeit beim Kunden aufnehme, würden die Bedürfnisse der\nKunden genau abgeklärt. Die Mitarbeiterin erledige dann die Arbeit beim Kunden nach einem vorher festgelegten Konzept.\n\nAm 20. Februar 2012 verfügte das AWA die Aufhebung der Bewilligung zum\nPersonalverleih, mit der Begründung, die bewilligungspflichtige Tätigkeit sei im\nKanton St.Gallen eingestellt worden.\n\nD. Mit Verfügung vom 24. April 2013 stellte die Thurgauer Bewilligungsbehörde fest, die A.___AG betreibe in X.___ bewilligungspflichtigen Personalverleih. Den gegen diese Verfügung erhobenen Rekurs wies das Thurgauer Departement für Inneres und Volkswirtschaft am 25. August 2014 ab. In\nder Folge teilte die Thurgauer Bewilligungsbehörde den Rekursentscheid auch\ndem AWA des Kantons St.Gallen mit.\n\nE. Aufgrund des Thurgauer Rekursentscheids gelangte das AWA\nzum Schluss, die Bewilligungspflicht der A.___AG sei auch in Z.___ neu zu\nbeurteilen und forderte deshalb mit Schreiben vom 23. September 2014 die\nSt.Galler Filiale der A.___AG auf, Musterverträge, Statuten, Allgemeine Geschäftsbedingungen sowie Angaben zur Anzahl der abgeschlossenen Kundenverträge und zum Umsatz einzureichen.\n\nSeite 2/18\nF. Mit Schreiben vom 21. November 2014 reichte die A.___AG,\nZ.___, dem AWA folgende Unterlagen zur Überprüfung ein:\n- ein Rahmenarbeitsvertrag für angelernte Mitarbeitende;\n\n- ein Rahmenarbeitsvertrag für diplomiertes Personal;\n\n- Einsatzbestätigungen für das Personal nach Erteilung eines neuen Auftrags;\n\n- die Unterlagen, mit denen die beim Kunden notwendigen Massnahmen abgeklärt\nwerden;\n\n- eine Übersicht über die im Jahr 2013 neu abgeschlossenen Kundenaufträge (26)\nsamt Muster eines Kundenauftrags (\"Auftragsbestätigung\");\n\n- eine Übersicht über die im Jahr 2014 neu abgeschlossenen Kundenaufträge (37)\nsamt Muster eines Kundenauftrags (\"Auftragsbestätigung\");\n\n- eine Auswertung über die Zusammensetzung des Jahresumsatzes 2013 der Filiale\nZ.___ von gesamthaft 921'646 Franken.\n\n"}