3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. Der Vorsteher Benedikt Würth Regierungspräsident Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann nach Art. 59bis VRP innert 14 Tagen seit Eröffnung Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons St.Gallen (Spisergasse 41, 9001 St.Gallen) erhoben werden. Seite 10/10