Im Rekursverfahren werden ausseramtliche Kosten entschädigt, soweit sie aufgrund der Sach- und Rechtslage notwendig und angemessen erscheinen (Art. 98 Abs. 2 VRP). Die ausseramtliche Entschädigung wird den am Verfahren Beteiligten grundsätzlich nach Obsiegen oder Unterliegen auferlegt (Art. 98bis VRP). Entsprechend dem Verfahrensausgang ist den Rekurrenten keine Parteientschädigung zuzusprechen. Seite 9/10 Entscheid 1. Auf den Rekurs wird nicht eingetreten. 2. Die amtlichen Kosten werden auf Fr. 1‘000.-- festgesetzt und den beiden Rekurrenten auferlegt.