2. Nach Art. 95 Abs. 1 VRP hat in Streitigkeiten jener Beteiligte die Kosten zu tragen, dessen Begehren ganz oder teilweise abgewiesen werden. Da auf den Rekurs nicht einzutreten ist und das Nichteintreten einer vollständigen Abweisung entspricht, sind die amtlichen Kosten den beiden Rekurrenten aufzuerlegen. Nach Nr. 10.01 des Gebührentarifs für die Kantons- und Gemeindeverwaltung (sGS 821.5) ist die Entscheidgebühr auf Fr. 1‘000.  festzusetzen und mit dem geleisteten Kostenvorschuss zu verrechnen.