Zuhanden der Vorinstanz ist allerdings darauf hinzuweisen, dass das Volkswirtschaftsdepartement im Rekursverfahren VD/AWA-14.17 entschieden hat, dass Ziffer 4.7.11.2.1 der Weisungen AuG insofern gegen die Rechtsgleichheit verstösst, als für Mannschaften der Promotion League grundsätzlich keine arbeitsmarktlichen Bewilligungen nach Art. 40 Abs. 2 AuG erteilt werden. Es befremdet etwas, dass die Vorinstanz kurz nach Erhalt dieses Rekursentscheids den Einsatz eines ausländischen Spielers erneut grundsätzlich auf Challenge und Super League beschränkte.