1.7 Zusammenfassend ergibt sich, dass die Rekurrenten kein aktuelles Rechtsschutzinteresse haben und dass kein Grund vorliegt, ausnahmsweise auf das Erfordernis des aktuellen Rechtsschutzinteresses zu verzichten. Den Rekurrenten fehlt daher die Rekursberechtigung im Sinn von Art. 45 Abs. 1 VRP und auf den Rekurs ist nicht einzutreten.