- Die Frage hingegen, ob B.___ nach einer allfälligen verletzungsbedingten Absenz vorübergehend in der 2. Mannschaft eingesetzt werden darf, ist keine Grundsatzfrage. Zudem muss diese Frage ohnehin nicht im Vornherein - d.h. unabhängig von einem aktuellen Rechtsschutzinteresse - entschieden werden. Die Notwendigkeit eine Rehabilitationsphase in der 2. Mannschaft ist wohl nur nach einer schwerwiegenden Verletzung gegeben, da nur dann die Verletzung zu einer längeren Absenz des Spielers