- Zunächst ist sehr fraglich, ob im vorliegenden Rekursverfahren überhaupt eine Grundsatzfrage im Sinn obiger Rechtsprechung zu entscheiden ist. Eine Grundsatzfrage wäre sicher, ob die in Ziffer 4.7.11.2.1 der „Weisungen und Erläuterungen Ausländerbereich“ des SEM (Stand 1. September 2015, nachfolgend Weisungen AuG) enthaltene Beschränkung der Bewilligungsfähigkeit auf Sport-Mannschaften, die in „einer der beiden obersten Spielklassen“ spielen, zulässig ist. Diese Grundsatzfrage bildet jedoch nicht Gegenstand des vorliegenden Rekursverfahrens, da die A.___AG keine generelle Arbeitserlaubnis für B.___