1.6 Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts kann in Ausnahmefällen auf das Erfordernis eines aktuellen Rechtsschutzinteresses verzichtet werden, wenn sonst wegen der Dauer des Verfahrens nie rechtzeitig ein endgültiger Entscheid in Grundsatzfragen gefällt werden könnte oder wenn ein Entscheid in der Sache aus anderen Gründen als angebracht erscheint (vgl. Cavelti/Vögeli, a.a.O., Rz. 401). Diese Praxis wird auch vom Volkswirtschaftsdepartement befolgt. Allerdings liegt hier keine entsprechende Ausnahme vor: