Die Rechtsauffassung der Rekurrenten trifft nicht zu. Es ist offen, ob sich B.___ je derart stark verletzen wird, dass er eine Aufbauphase in der 2. Mannschaft Seite 7/10 benötigen wird. Die Rekurrentin verlangen mit ihrem Rechtsbegehren nicht die Aufhebung einer Beschränkung, die sich in absehbarer Zukunft mit grosser Wahrscheinlichkeit auswirken wird, sondern sie verlangen eine Entscheidung für einen bloss möglichen Fall, von dem heute noch völlig ungewiss ist, ob er je eintreten wird. Damit verlangen sie eine Entscheidung „auf Vorrat“, was nicht einem aktuellen Rechtsschutzinteresse entspricht.