1.5 Die Rekurrenten machen in ihrer Rekursergänzung jedoch geltend, es müsse zulässig sein, B.___ nach einer verletzungsbedingten Absenz zunächst in der 2. Mannschaft - d.h. in der Promotion League - einzusetzen, um ihn langsam wieder an das höhere Niveau der Super League heranzuführen (vgl. Ziffer 46 der Rekursergänzung). Sie machen damit sinngemäss geltend, dass ihnen die Gutheissung des Rekurses einen praktischen Nutzen verschaffen würde, dessen Wirkung in Zukunft eintreten werde, weshalb ein aktuelles Rechtsschutzinteresse zu bejahen sei.