1.4 Im vorliegenden Fall liegt kein aktuelles Rechtsschutzinteresse vor. B.___ spielt zur Zeit in der 1. Mannschaft des FC D.___, die der Super League angehört. Er wird somit durch die angefochtene Ziffer 3 der Verfügung, wonach er nur in der Super League und der Challenge League spielen darf, in seiner Erwerbstätigkeit zur Zeit nicht eingeschränkt und hätte aktuell keinen Nutzen davon, wenn die angefochtene Ziffer 3 der Verfügung aufgehoben würde.