Zudem ist erforderlich, dass das Rechtsschutzinteresse aktuell ist. Die Gutheissung des Rekurses muss sich also auf die aktuelle Situation des Rekurrenten auswirken bzw. ihm aktuell einen praktischen Nutzen verschaffen. Allerdings genügt es, wenn die Wirkungen erst in Zukunft eintreten, sofern das Begehren nicht darauf abzielt, gleichsam „auf Vorrat“ eine Entscheidung herbeizuführen (vgl. Cavelti/Vögeli, a.a.O., Rz. 400 ff. mit Hinweisen).