1.3 Ein schutzwürdiges Interesse liegt vor, wenn die tatsächliche oder rechtliche Situation eines Rekurrenten durch den Ausgang des Rekursverfahrens beeinflusst werden kann (GVP 1996 Nr. 59). Das schutzwürdige Interesse ist mit anderen Worten dann zu bejahen, wenn der Rekurrent einen praktischen Nutzen aus der Gutheissung seines Rekurses zieht.