Daraus lässt sich jedoch nicht ableiten, dass die A.___AG einen Einsatz von B.___ in der Promotion League grundsätzlich ausgeschlossen hat. Anhang 3 des Arbeitsvertrags regelt in Ziffer 3.b nämlich ausdrücklich die Höhe der Punkteprämien für „allfällige Einsätze in der U21-Mannschaft“ (= Promotion League). Dabei handelt es sich nicht um eine Standardregelung, die sich daraus erklärt, dass der Mustervertrag des Schweizerischen Fussballverbandes für alle Nicht-Amateur-Spieler vorgesehen ist, sondern um eine spezifisch mit B.___ vereinbarte, nur für die Zeit vom 10. Februar 2015 bis 14. Juni 2015 geltende Regelung.